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Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.05.2017
- VI R 9/16 -
Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Kosten für Scheidungsverfahren fallen unter neu eingeführtes Abzugsverbot für Prozesskosten
Scheidungskosten sind anders als nach der bisherigen Rechtsprechung aufgrund einer seit dem Jahr 2013 geltenden Neuregelung nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Dies entschied der Bundesfinanzhof und verwies darauf, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten fallen.
Seit der Änderung des § 33 Einkommensteuergesetzes (EStG) im Jahr 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich vom Abzug als
Kläger berufen sich auf Ausnahmeregelung
Auf diese Ausnahmeregelung berief sich die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens. Sie machte in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren als
Berücksichtigung von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nicht länger möglich
Anders als das Finanzgericht sah der Bundefinanzhof die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in einem solchen Fall nicht als gegeben an. Der Ehegatte wende die
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Scheidungskosten sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Sie sind durch § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2017
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 24704
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