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Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.11.2003
VI R 96/01 -

Promotionskosten dem Grunde nach als Werbungskosten abziehbar

Kosten für den Erwerb eines Doktortitels können, soweit ein erwerbsbezogener Veranlassungs­zusammenhang besteht, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hatte in langjähriger Rechtsprechung Kosten für den Erwerb eines Doktortitels regelmäßig dem Bereich der Berufsausbildung und damit den Aufwendungen für die Lebensführung zugeordnet, die lediglich mit den Höchstbeträgen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Der neueren Rechtsprechung zur Anerkennung von Bildungskosten als Erwerbsaufwendungen folgend hat der VI. Senat nunmehr in seinem Urteil vom 4. November 2003 VI R 96/01 entschieden, dass auch Promotionskosten Werbungskosten sein können, sofern sie beruflich veranlasst sind.

Der Rechtsstreit betraf eine Krankengymnastin, die die Kosten für das Studium der Medizin nebst Promotion auf dem Gebiet der Orthopädie vergeblich als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend gemacht hatte.

Ebenso wie Aufwendungen für eine berufliche Qualifikation in Form eines Universitätsstudiums zu Werbungskosten führen können, trifft nach Auffassung des VI. Senats gleiches auch auf Kosten für eine Promotion zu. Für die Zuordnung derartiger Kosten zu den Erwerbsaufwendungen sei auch entscheidend, dass ein Doktortitel für das berufliche Fortkommen von erheblicher Bedeutung, sein Erwerb teilweise sogar unabdingbar sei. Mit der Promotion habe die Klägerin ihre medizinischen Kenntnisse vertieft und erweitert und sich so konkret auf die angestrebte Berufstätigkeit als Fachärztin für Orthopädie vorbereitet.

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der Leitsatz

Kosten für den Erwerb eines Doktortitels können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein. Sie sind regelmäßig nicht als Kosten der privaten Lebensführung zu beurteilen (Änderung der Rechtsprechung; Anschluss an die Urteile vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407; vom 27. Mai 2003 VI R 33/01, BFHE 202, 314, BFH/NV 2003, 1119; vom 22. Juli 2003 VI R 50/02, BFHE 202, 563, BFH/NV 2003, 1381).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2005
Quelle: ra-online, BFH (pm)

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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2004, Seite: 1063
NJW 2004, 1063

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Dokument-Nr.: 6927 Dokument-Nr. 6927

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