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Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.08.2012
- VII R 33/09 -
Beruflicher Unfallschaden bei unterbliebener Reparatur nur begrenzt abziehbar
Als Werbungskosten abziehbarer Betrag bemisst sich nach Differenz zwischen rechnerisch ermittelten fiktiven Buchwert und Veräußerungserlös
Erleidet ein nichtselbständig tätiger Steuerpflichtiger mit seinem privaten PKW auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Unfall und veräußert er das Unfallfahrzeug in nicht repariertem Zustand, bemisst sich der als Werbungskosten abziehbare Betrag nach der Differenz zwischen dem rechnerisch ermittelten fiktiven Buchwert vor dem Unfall und dem Veräußerungserlös. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls erlitt auf dem Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung einen
Für Berechnung des abziehbaren Substanzschadens ist vom fiktiven Buchwert auszugehen
Der Bundesfinanzhof hat nun die Auffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts bestätigt, dass für die Berechnung des als
Frühere Rechtsprechung des BFH überholt
Die vom Kläger für die gegenteilige Auffassung in Bezug genommenen früheren Entscheidungen des Bundesfinanzhofs sind durch die neuere Rechtsprechung überholt (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juni 1995 VI R 26/95).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2012
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 14739
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