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Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.08.2020
- VII R 34/18, VII R 35/18 und VII R 12/19 -
Prüfungsbefugnisse der Zollverwaltung nach Mindestlohngesetz gegenüber ausländischen Arbeitgebern
Ausländische Unternehemen müssen Überprüfung von Art und Umfang der im Inland verrichteten Arbeiten durch die Zollverwaltung dulden
Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, deren Arbeitnehmer im Inland tätig sind, sind nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) verpflichtet, eine Überprüfung von Art und Umfang der im In-land verrichteten Arbeiten durch die Zollverwaltung zu dulden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
In den genannten Verfahren hatten ausländische Transportunternehmen Meldungen nach der Mindestlohnmeldeverordnung abgegeben und sog. grenzüberschreitende Transporte durchgeführt, bei denen entweder nur die Entladung oder aber nur die Beladung in Deutschland erfolgt war; teilweise war zwischen den Parteien auch streitig, ob überhaupt solche Transporte stattgefunden hatten oder ob die Fahrer des ausländischen Transportunternehmens nicht lediglich im sog. Transitverkehr tätig geworden waren, Deutschland also nur durchfahren hatten.
Hauptzollamt erließ unter Hinweis auf das MiLoG Prüfungsverfügungen
Zur Aufklärung dieser Fälle erließ das
BFH bejaht Rechtmäßigkeit der Prüfungsverfügungen
Der BFH hat die Revisionen der Klägerinnen nun als unbegründet zurückgewiesen und entschieden, dass die streitigen Prüfungsverfügungen und die damit verbundenen Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen rechtmäßig seien. Insbesondere sei es nach Art. 87 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes zulässig gewesen, dass der Bundesgesetzgeber der Zollverwaltung Befugnisse zur Überprüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 MiLoG übertragen habe. Auf die streitige Frage, ob kurzzeitige Beschäftigungen überhaupt unter das MiLoG fallen, komme es hingegen nicht an; denn ungeachtet dieser Problematik müssten die Zollbehörden die Möglichkeit haben, überhaupt erst einmal festzustellen, in welchem Umfang die betroffenen Arbeitnehmer tatsächlich im Inland beschäftigt würden bzw. worden seien.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2021
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30210
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