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Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.04.2014
- VIII R 20/12 -
BFH zur Definition angemessener Fahrzeugkosten eines Freiberuflers
Geltendmachung von Kosten für Luxussportwagen mit nur 20 betriebliche Fahrten in drei Jahren als Betriebsausgaben sind nicht angemessen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Kosten für betriebliche Fahrten mit einem Kraftfahrzeug selbst dann i.S. des § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) - dem Grunde nach - betrieblich veranlasst sind, wenn die Aufwendungen unangemessen sind. Die Höhe der Aufwendungen und damit ihre Unangemessenheit ist allein unter Anwendung der in § 4 Abs. 5 EStG geregelten Abzugsverbote oder -beschränkungen zu bestimmen.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein selbständig tätiger Tierarzt den (hohen) Aufwand für einen 400 PS- starken Sportwagen als Betriebsausgabe geltend gemacht. Den (absolut) geringen Umfang der betrieblichen Nutzung (nur 20 Fahrten in drei Jahren) hat er mittels eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches nachgewiesen. Das Finanzamt hatte den als angemessen anzusehenden Aufwand für die betrieblichen Fahrten lediglich mit pauschal 1 Euro je gefahrenen Kilometer, das dagegen angerufene Finanzgericht mit pauschal 2 Euro je Kilometer angesetzt.
BFH: Kfz-Aufwendungen sind wegen des absolut geringen betrieblichen Nutzungsumfangs des Sportwagens unangemessen
Auf die Revision des Klägers hat der Bundesfinanzhof die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt. Die Grenzen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG für den Abzug unangemessener Aufwendungen gelten auch für die Beschaffung ausschließlich betrieblich genutzter Pkw. Ob die Aufwendungen für das Fahrzeug
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 18628
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