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Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.11.2014
- VIII R 29/11 -
Kosten für Aufnahme von Pflegepersonen in einem Haushalt sind steuerfrei
Zahlungen müssen allerdings zumindest mittelbar aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe geleistet werden
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Leistungen, die von einer privatrechtlichen Institution für die Aufnahme von Pflegepersonen in einem Haushalt über Tag und Nacht gewährt werden, als Beihilfe zur Erziehung nach § 3 Nr. 11 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) steuerfrei sind. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen zumindest mittelbar aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für die unmittelbare Förderung der Erziehung der Pflegepersonen geleistet werden.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die als Erzieherin tätige Klägerin in ihren Haushalt bis zu zwei fremde
Finanzamt setzte Honorarzahlungen als steuerbare Einnahmen fest
Das Finanzamt berücksichtigte die Honorarzahlungen als steuerbare Einnahmen und rechnete sie der freiberuflichen Tätigkeit der Klägerin als Erzieherin zu. Die Klägerin war dagegen der Auffassung, die Einnahmen seien als Beihilfe zur Erziehung nach § 3 Nr. 11 EStG
BFH: Zahlungen sind steuerfreie Beihilfen
Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung der Klägerin gefolgt und hat die
Gewährten Leistungen sind als uneigennüzig anzusehen
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind an
Auch Zahlungen über Dritte können öffentliche Mittel sein
Auch wenn die Leistungen im Streitfall über Dritte gezahlt werden, handelt es sich um öffentliche Mittel, d.h. aus einem öffentlichen Haushalt stammende und danach verausgabte Mittel, da über die Mittel nur nach Maßgabe haushaltsrechtlicher Vorschriften verfügt werden kann und ihre Verwendung im Einzelnen einer gesetzlich geregelten Kontrolle unterliegt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2015
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 21092
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