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Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.12.2019
- VIII R 34/19 -
Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus entschädigungslosem Entzug von Aktien
Entschädigungsloser Entzug von Aktien führt zu steuerlich zu berücksichtigendem Verlust
Werden (nach dem 31.12. 2008 erworbene) Aktien einem Aktionär ohne Zahlung einer Entschädigung entzogen, indem in einem Insolvenzplan das Grundkapital einer Aktiengesellschaft (AG) auf Null herabgesetzt und das Bezugsrecht des Aktionärs für eine anschließende Kapitalerhöhung ausgeschlossen wird, erleidet der Aktionär einen Verlust, der in entsprechender Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich geltend gemacht werden kann. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 03.12.2019 gegen die Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) entschieden. Das BMF war dem Revisionsverfahren beigetreten.
Im hier vorliegenden Streitfall hatte die Klägerin am 14.02.2011 und am 16.01.2012 insgesamt 39 000 Namensaktien einer inländischen AG zu einem Gesamtkaufpreis von 36.262,77 € erworben. Im Streitjahr 2012 wurde über das Vermögen der AG das Insolvenzverfahren eröffnet.
Herabsetzung des Grundkapitals auf Null Euro
In einem vom Insolvenzgericht genehmigten Insolvenzplan wurde gemäß § 225 a Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) das Grundkapital der AG auf Null herabgesetzt und eine Kapitalerhöhung beschlossen, für die ein Bezugsrecht der Klägerin und der übrigen Altaktionäre ausgeschlossen wurde. Der börsliche Handel der Altaktien wurde eingestellt. Da die Klägerin für den Untergang ihrer
BFH: Aktienentzug ist als steuerbarer Aktienveräußerungsverlust anzuerkennen
Das sah der BFH anders und gab der Klägerin Recht. Er beurteilte den Entzug der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2020
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28698
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