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Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.07.2015
VIII R 50/14 -

Abgeltungsteuer: Antrag auf Regelbesteuerung für Ausschüttungen aus Beteiligungen an Kapital­gesellschaften nur bis zur Abgabe der Einkommen­steuer­erklärung möglich

Bundesfinanzhof verneint verfassungs­rechtlichen Bedenken im Hinblick auf Befristung des Antragsrechts

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Antrag auf sogenannte Regelbesteuerung für Ausschüttungen aus Beteiligungen an Kapital­gesellschaften nur bis zur Abgabe der Einkommen­steuer­erklärung gestellt werden kann.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls war an einer GmbH beteiligt und erzielte aus dieser Beteiligung Einkünfte aus Kapitalvermögen in Form sogenannter verdeckter Gewinnausschüttungen. Diese waren nach § 32 d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % besteuert worden. In ihrer - von einem Steuerberater erstellten - Steuererklärung stellte die Klägerin zwar u.a. einen Antrag auf sogenannte Günstigerprüfung, nicht jedoch einen Antrag auf Regelbesteuerung nach § 32 d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst a EStG für diese Kapitalerträge. Eine Regelbesteuerung der Kapitalerträge hätte zu einer geringeren Steuer geführt. Diesen Antrag stellte die Klägerin erst, nachdem sie die von ihr unterschriebene Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgegeben hatte, allerdings noch vor dem Abschluss der Einkommensteuerveranlagung. Das Finanzamt und ihm folgend das Finanzgericht lehnten eine Berücksichtigung des Antrags bei der Einkommensteuerfestsetzung als verspätet ab.

Entscheidend ist Eingangsstempel des Finanzamts auf abgegebener Einkommensteuererklärung

Der Bundesfinanzhof hat sich dem angeschlossen und die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 32 d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 EStG ist der Antrag auf Regelbesteuerung der Kapitaleinkünfte aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen. Abzustellen ist insoweit auf den Eingangsstempel des Finanzamt auf der in Papierform abgegeben Einkommensteuererklärung. Gegen diese Befristung des Antragsrechts bestehen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Antrag auf Günstigerprüfung kann gebotenen Antrag auf Regelbesteuerung nicht ersetzen

Der Klägerin kam auch nicht zugute, dass sie in der Einkommensteuererklärung einen davon unabhängigen anderen Antrag (hier: auf Günstigerprüfung nach § 32 d Abs. 6 EStG) gestellt hatte. Dieser Antrag kann den gebotenen Antrag auf Regelbesteuerung für Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nicht ersetzen. Eine entsprechende konkludente Antragstellung hat der Bundesfinanzhofs jedenfalls bei einem fachkundig beratenen Steuerpflichtigen abgelehnt. Die mangelnde Kenntnis des Steuerberaters über verfahrensrechtliche Fristen begründet grundsätzlich einen Verschuldensvorwurf, so dass auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlagen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2015
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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Dokument-Nr.: 21659 Dokument-Nr. 21659

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Kommentare (1)

 
 
Rechtsanwaltsservice schrieb am 05.10.2015

Das ist eine Unverschämtheit ohne Gleichen!! Was bildet sich diese Beamtendiktatur eigentlich ein? Selbst auf einen Einspruch auf den Steuerbescheid hin hätte das noch korrigiert werden müssen! Es kann doch nicht wahr sein, daß sie Steuerzahlungshöhe von der Findigkeit des Steuerzahlers abhängt! Irgendwann knallt das mal wenn das so weiter geht!

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