wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.12.2004
VIII R 70/02 -

Bonusaktien der Telekom sind als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern

Bonusaktien, die dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Erwerb junger Aktien unter der Voraussetzung versprochen werden, dass er die jungen Aktien über einen bestimmten Zeitraum nicht veräußert, sind nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Dezember 2004 VIII R 70/02 im Zeitpunkt des Zuflusses, d.h. bei Einbuchung der Bonusaktien in das Depot des Steuerpflichtigen, als Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu versteuern.

Im entschiedenen Fall ging es um den sog. zweiten Börsengang der Deutschen Telekom AG (DT-AG). Der Steuerpflichtige erwarb im Zuge der Erhöhung des Kapitals der DT-AG (Juni 1999) neu ausgegebene (junge) Aktien zum Stückpreis von 43 Euro. Da er die jungen Aktien bis zum Ablauf der Haltefrist (31. August 2000) nicht veräußerte, stand ihm das Recht auf Bezug sog. Bonusaktien im Verhältnis 1 (Bonusaktien) zu 10 (junge Aktien) zu. Das Finanzamt erfasste die aus dem Bestand der Bundesrepublik (Mehrheitsaktionärin der DT-AG) zugeteilten Bonusaktien als Kapitaleinnahmen; dem folgte der BFH und hob damit das anderslautende Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf auf.

Zwar stehe, so der BFH, die Bonuszuteilung auch im Zusammenhang mit dem Erwerb der jungen Aktien. Gleichwohl könne die Bonusgewährung nicht diesem Anschaffungsvorgang (Vermögensebene) zugeordnet werden. Vielmehr sei es nach dem Veranlassungsprinzip des EStG für die Erzielung steuerbarer Aktienerträge ausreichend, dass der Bonusanspruch zumindest auch an die Nichtveräußerung der jungen Aktien und damit an die Aufrechterhaltung der Aktionärsstellung (Erwerbsebene) gebunden gewesen sei. Dies gelte unabhängig davon, ob der Bonusanspruch sich zivilrechtlich gegen DT-AG oder die Bundesrepublik (Mehrheitsaktionärin) gerichtet habe.

Da die Kapitaleinnahmen mit dem niedrigsten Kurswert der Telekom-Aktien an einer deutschen Börse (einschließlich des XETRA-Handels) am Tag der Einbuchung der Bonusaktien in das Depot des Steuerpflichtigen zu bewerten seien und die Vorinstanz hierzu keine Feststellungen getroffen hatte, musste die Sache zur Ermittlung dieser Besteuerungsgrundlagen an das FG zurückverwiesen werden.

Hinweis auf die Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 17. Juli 2002 2 K 4068/01 E (EFG 2002, 1382)

Nachtrag:

Siehe auch FG Baden-Würtemberg, Beschluss vom 18.07.2005 Bank muss Steuerfahndung Auskunft über Inhaber von Telekom Bonus-Aktien erteilen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2005
Quelle: Bericht der ra-online Redaktion, Pressemitteilung 15/05 des BFH vom 06.04.2005

Aktuelle Urteile aus dem Kapitalanlagenrecht | Steuerrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Bonusaktien | Einnahmen aus Kapitalvermögen

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 356 Dokument-Nr. 356

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil356

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?