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Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.01.2011
- X R 14/09 -
BFH zur Berechnung von Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
Gesetzlich angeordnete Dauer der Aufbewahrungsfristen ist bei Bewertung der Rückstellung zu berücksichtigen
Rückstellungen müssen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen die voraussichtlichen Aussonderungsmöglichkeiten berücksichtigen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt eine Apotheke und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Für die
Rückstellung von Aufwendungen nur für Unterlagen möglich, deren Existenz bis zum Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht wird
Der Bundesfinanzhof folgte dem Kläger nicht und bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Bei der Bewertung der
Durchschnittliche Restaufbewahrungsdauer von 5,5 Jahren nicht zu beanstanden
Der vom Finanzamt vorgenommene und vom Finanzgericht bestätigte Ansatz einer durchschnittlichen Restaufbewahrungsdauer von 5,5 Jahren sei nicht zu beanstanden; zum jeweiligen Bilanzstichtag müssten die Unterlagen zwischen ein und zehn Jahren aufbewahrt werden, im Schnitt also [(10 + 1) : 2 =] 5,5 Jahre.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 11438
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