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Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.10.2013
- X R 26/11 -
Fremdvergleich bei Angehörigenverträgen muss anlassbezogen ausgeführt werden
Großzügigere Maßstäbe bei steuerrechtlicher Prüfung der Fremdüblichkeit von zwischen nahen Angehörigen vereinbarten Vertragsbedingungen
Der Bundesfinanzhof hat erneut klargestellt, dass bei der steuerrechtlich erforderlichen Prüfung der Fremdüblichkeit von zwischen nahen Angehörigen vereinbarten Vertragsbedingungen großzügigere Maßstäbe anzulegen sind, wenn der Vertragsschluss (hier ein Darlehen) unmittelbar durch die Erzielung von Einkünften veranlasst ist.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger betrieb eine Bäckerei. Er erwarb von seinem Vater umfangreiches
Finanzamt: Zinsaufwendungen keine Betriebsausgaben
Das
Einzelne unübliche Klauseln können durch andere Vereinbarungen kompensiert werden
Dem ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt. Da der Kläger ohne das Angehörigendarlehen den Mittelbedarf für seine betriebliche Investition bei einem Kreditinstitut hätte decken müssen, hätte das Finanzgericht bei der Durchführung des Fremdvergleichs großzügigere Maßstäbe anlegen müssen als in Fällen, in denen z.B. Eigenmittel dem Betrieb entnommen und als Angehörigendarlehen zurückgewährt werden. Bei der hier zu beurteilenden Fallgruppe können einzelne unübliche Klauseln durch andere Vereinbarungen kompensiert werden, solange gewährleistet ist, dass die Vertragschancen und -risiken insgesamt in fremdüblicher Weise verteilt sind. So kann beispielsweise das Fehlen von Sicherheiten jedenfalls bei kurzfristiger Kündigungsmöglichkeit durch einen höheren Zinssatz ausgeglichen werden.
Keine abschließende Entscheidung
Eine abschließende Entscheidung war dem Bundesfinanzhof nicht möglich, weil das Finanzgericht nicht festgestellt hatte, ob bzw. wann die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 17357
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