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Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.02.2019
X R 28/17 -

Verspätungsgeld für nicht fristgerecht übermittelte Renten­bezugs­mitteilungen rechtmäßig

Erhebung von Verspätungsgeldern verstößt nicht gegen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Erhebung von Verspätungsgeldern für nicht fristgerecht übermittelte Renten­bezugs­mitteilungen verfassungsgemäß ist und insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wie z.B. auch die berufsständischen Versorgungswerke oder Pensionskassen müssen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutsche Rentenversicherung Bund bis Ende Februar des Folgejahres auf elektronischem Wege mitteilen, welche Leistungen, vor allem Renten, sie an den jeweiligen Versicherten ausgezahlt haben. Erfolgt dies nicht fristgemäß, wird gemäß § 22 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein gesetzlich festgelegtes Verspätungsgeld in Höhe von 10 Euro je angefangenem Monat für jede verspätete Rentenbezugsmitteilung - maximal pro Veranlagungszeitraum 50.000 Euro - erhoben. Hiervon ist abzusehen, wenn der Mitteilungspflichtige die Verspätung nicht zu vertreten hat. Mit dem 2010 eingeführten Verspätungsgeld sollen die Versicherungs- und Versorgungsunternehmen angehalten werden, ihre Daten so rechtzeitig zu übermitteln, dass die Finanzverwaltung sie im Besteuerungsverfahren der Rentenempfänger berücksichtigen kann.

BFH verneint Verstoß gegen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs verstößt das Verspätungsgeld nicht gegen höherrangiges Recht. Die ZfA könne im Wege einer sogenannten Organleihe für das eigentlich zuständige Bundeszentralamt für Steuern tätig werden. Es liege auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Auch wenn den mitteilungspflichten Stellen erhebliche Anstrengungen abverlangt würden, um die Besteuerung Dritter, nämlich der Rentenempfänger, sicherzustellen, habe der Gesetzgeber ihnen die Mitteilungspflicht auferlegen dürfen. Dadurch werde zum einen eine gleichmäßige Besteuerung gesichert und zum anderen die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens ermöglicht. Werde gegen einen Mitteilungspflichtigen ausschließlich ein Verspätungsgeld, nicht aber - wie bislang ohnehin noch in keinem Fall geschehen - zusätzlich eine Geldbuße nach § 50 f EStG erhoben, könne auch keine Doppelbestrafung vorliegen.

Rentenbezugsmitteilungen im Streitfall nur im Hinblick auf einzelne Angaben fehlerhaft

Obwohl der Bundesfinanzhof somit die Erhebung von Verspätungsgeldern dem Grunde nach als rechtmäßig ansah, hob der Bundesfinanzhof das angegriffene Urteil des für das Verspätungsgeld allein zuständigen Finanzgerichts Berlin-Brandenburg auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Denn im Streitfall fehlten die Rentenbezugsmitteilungen nicht vollständig, sondern waren nur im Hinblick auf einzelne Angaben fehlerhaft. Das Finanzgericht hat nunmehr insbesondere zu klären, ob die innerhalb der Frist fehlerhaft eingereichten Rentenbezugsmitteilungen als unterbliebene Mitteilung anzusehen sind.

In zwei Parallelverfahren X R 29/16 und X R 32/17, denen neben diesen Grundsatzfragen weitere Streitpunkte zugrunde lagen, hob der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom gleichen Tag ebenfalls die finanzgerichtlichen Entscheidungen auf und verpflichtete das Finanzgericht zu einer weiteren Sachaufklärung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2019
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online (pm/kg)

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