Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.04.2008
- X R 32/06 -
Der Verfall von Anrechnungsüberhängen bei der Gewerbesteueranrechnung gemäß § 35 EStG ist verfassungsgemäß
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Steuerermäßigungsbetrag gemäß § 35 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht beansprucht werden kann, wenn der Steuerpflichtige aufgrund eines Verlustabzugs gemäß § 10 d EStG keine tarifliche Einkommensteuer schuldet, obwohl er gleichzeitig mit Gewerbesteuer belastet ist.
Zum Abbau der Doppelbelastung gewerblicher Gewinne von Personenunternehmen mit Einkommensteuer und Gewerbesteuer regelt § 35 EStG eine pauschale Ermäßigung der Einkommensteuer in Abhängigkeit von der Gewerbesteuer. Die Vorschrift kompensiert die gewerbesteuerliche Belastung gewerblicher Einkünfte dadurch, dass das 1,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags (Anrechnungsvolumen) auf die Einkommensteuer angerechnet wird, die anteilig auf die im zu versteuernden Einkommen enthaltenen gewerblichen Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag).
Es kann allerdings der Fall eintreten, dass zwar Gewerbesteuer, aber keine Einkommensteuer zu zahlen ist, z.B. wenn Verluste aus anderen Einkünften bei der Einkommensteuerfestsetzung zu berücksichtigen sind. Das Entlastungspotenzial aus der Anrechung der Gewerbesteuer wird dann nicht ausgenutzt (sog. Anrechnungsüberhang). Der BFH entschied nun, dass ein Anrechnungsüberhang weder zur Festsetzung einer negativen Einkommensteuer mit der Folge der Erstattung führt, noch ein Vor- oder Rücktrag beansprucht werden kann. Diese Rechtsfolge verletze die Klägerin nicht in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Sie habe zwar einen Nachteil gegenüber Gewerbetreibenden, deren Einkommensteuerbelastung mittels des Betriebsausgabenabzugs der Gewerbesteuerschuld und des Abzugs des Steuerermäßigungsbetrags aus § 35 EStG gemindert werden könne. Der Gesetzgeber habe aber den Abzug des Steuerermäßigungsbetrags von der Voraussetzung abhängig machen dürfen, dass eine Doppelbelastung des Steuerpflichtigen mit Einkommen- und Gewerbesteuer vorliegen müsse. Er habe über die Steuerermäßigung in § 35 EStG nicht eine Kompensation der Gewerbesteuerbelastung in jedem Einzelfall sicherstellen müssen. Eine Verletzung der Klägerin in ihren Freiheitsgrundrechten, maßgeblich aus Art. 14 GG, sei ebenfalls nicht zu erkennen.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 74 des BFH vom 06.08.2008
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 6484
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil6484
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.