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Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.04.2006
XI R 1/04 -

Schulgeld für "Europäische Schule" kann als Sonderausgabe abgezogen werden

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch an "Europäische Schulen" gezahltes Schulgeld unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Sonderausgabe abgezogen werden kann.

Im Streitfall hatte der nach Brüssel umgezogene Kläger seine Kinder an der dortigen "Europäischen Schule" unterrichten lassen. Das Schulgeld machte er als Sonderausgaben geltend. Schulgeld für den Unterricht in Privatschulen kann in Höhe von 30 v.H. als Sonderausgabe bei der Einkommensteuer abgesetzt werden, wenn die Schule staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt ist. Eine "Europäische Schule" ist zwar nicht von nationalen Behörden genehmigt, erfüllt aber nach Auffassung des Bundesfinanzhofs die Voraussetzungen, unter denen bei einer deutschen Schule eine Genehmigung zu erteilen wäre.Die "Europäischen Schulen seien durch den deutschen Gesetzgeber in einer Weise anerkannt, die einer staatlichen Genehmigung gleichkomme".

In vergleichbarer Weise hatte der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass Schulgeld für eine von der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder anerkannte Deutsche Schule im Ausland gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abziehbar sei (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 XI R 32/03). Bei dieser Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG brauchte das Gericht nicht zu entscheiden, ob der Unterricht an der Europäischen Schule in Brüssel eine Dienstleistung im Sinne des Gemeinschaftsrechts ist und deshalb eine steuerliche Diskriminierung dieser Schule verboten sei. Die EU-Kommission hat wegen der Diskriminierung von Auslandsschulen ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet, weil die Versagung des Sonderausgabenabzugs für das an Schulen im Ausland gezahlte Schulgeld unter anderem gegen die Niederlassungsfreiheit verstoße.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/06 des BFH vom 05.07.2006

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Dokument-Nr.: 2657 Dokument-Nr. 2657

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