Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.04.2006
- XI R 1/04 -
Schulgeld für "Europäische Schule" kann als Sonderausgabe abgezogen werden
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch an "Europäische Schulen" gezahltes Schulgeld unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Sonderausgabe abgezogen werden kann.
Im Streitfall hatte der nach Brüssel umgezogene Kläger seine Kinder an der dortigen "Europäischen Schule" unterrichten lassen. Das Schulgeld machte er als Sonderausgaben geltend. Schulgeld für den Unterricht in Privatschulen kann in Höhe von 30 v.H. als Sonderausgabe bei der Einkommensteuer abgesetzt werden, wenn die Schule staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt ist. Eine "Europäische Schule" ist zwar nicht von nationalen Behörden genehmigt, erfüllt aber nach Auffassung des Bundesfinanzhofs die Voraussetzungen, unter denen bei einer deutschen Schule eine Genehmigung zu erteilen wäre.Die "Europäischen Schulen seien durch den deutschen Gesetzgeber in einer Weise anerkannt, die einer staatlichen Genehmigung gleichkomme".
In vergleichbarer Weise hatte der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass Schulgeld für eine von der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder anerkannte Deutsche Schule im Ausland gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abziehbar sei (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 XI R 32/03). Bei dieser Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG brauchte das Gericht nicht zu entscheiden, ob der Unterricht an der Europäischen Schule in Brüssel eine Dienstleistung im Sinne des Gemeinschaftsrechts ist und deshalb eine steuerliche Diskriminierung dieser Schule verboten sei. Die EU-Kommission hat wegen der Diskriminierung von Auslandsschulen ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet, weil die Versagung des Sonderausgabenabzugs für das an Schulen im Ausland gezahlte Schulgeld unter anderem gegen die Niederlassungsfreiheit verstoße.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/06 des BFH vom 05.07.2006
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 2657
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil2657
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.