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Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.02.2013
XI R 12/11 -

Rodelbahn ist kein Personennahverkehr: Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze mit einer "Coaster-Bahn"

Mit Schlittenbahn erzielte Umsätze sind umsatz­steuer­rechtlich keine Beförderungs­leistungen

Die mit einer so genannten "Coaster-Bahn" (Schlittenbahn) erbrachten Umsätze sind umsatz­steuer­rechtlich keine Beförderungs­leistungen und unterliegen daher nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Bei einer so genannten "Coaster-Bahn" fahren die Kunden auf schienengebundenen Schlitten zu Tal, wobei diese im zugrunde liegenden Streitfall eine Fahrstrecke von 2,9 km bei einem Höhenunterschied von ca. 400 m zurücklegten. Die Bergstation als Startpunkt der ganzjährig betriebenen "Coaster-Bahn" konnten die Kunden mit der ebenfalls von der Klägerin betriebenen Sesselbahn erreichen.

Schlittenbahnbetreiberin hält ermäßigten Steuersatz von 7 % für anwendbar

Die Klägerin war im Unterschied zum Finanzamt der Meinung, es handele sich bei dem Betrieb der "Coaster-Bahn" um eine schienengebundene Personenbeförderung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr 2005 geltenden Fassung, für die anstelle des seinerzeit geltenden Regelsteuersatzes von 16 % der ermäßigte Steuersatz von 7 % anwendbar sei.

Schlittenbahnbetreiberin überlässt lediglich Beförderungsmittel und erbring selbst jedoch keine Personenbeförderungsleistung

Der Bundesfinanzhof bestätigte demgegenüber die Vorentscheidung, wonach die Klägerin lediglich den Fahrgästen ein Beförderungsmittel überlassen, aber nicht selbst eine Personenbeförderungsleistung erbracht habe. Zwar steht es der Beurteilung als Beförderungsleistung nicht entgegen, wenn das Motiv für die Inanspruchnahme der Leistung in der sportlichen Betätigung oder in anderen Gründen der Freizeitgestaltung oder des Tourismus liegt. Der Begriff der Beförderung ist aber erst erfüllt, wenn eine der Raumüberwindung dienende (aktive) Tätigkeit entfaltet wird, wobei die Art des Beförderungsmittels keine Bedeutung hat. Im Streitfall haben die Fahrgäste die ihnen überlassenen Schlitten hingegen selbst jeweils mittels ihres eigenen Körpergewichts zu Tal gebracht und konnten auch die Fahrgeschwindigkeit bestimmen.

Überlassung von Draisinen zur selbständigen Nutzung ebenfalls nicht als Beförderung zu qualifizieren

Ähnlich hatte jüngst der V. Senat des Bundesfinanzhofs entschieden, dass die Überlassung von Draisinen zur selbständigen Nutzung durch die Fahrgäste ebenfalls als Vermietung eines Beförderungsmittels und nicht als Beförderung zu qualifizieren ist (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2012 V R 36/11).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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Dokument-Nr.: 16105 Dokument-Nr. 16105

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