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Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.07.2015
- XI R 23/13 -
BFH: Entgelt für verlängerte Lagerung von Eizellen und Spermien zwecks Herbeiführung weiterer Schwangerschaften bei organisch bedingter Sterilität ist umsatzsteuerfrei
Ausdrückliche Äußerung eines weiteren Kinderwunsches nicht erforderlich
Das Entgelt für die verlängerte Lagerung von eingefrorenen Eizellen und Spermien zwecks möglicher Herbeiführung einer weiteren Schwangerschaft bei einer andauernden organisch bedingten Sterilität ist gemäß § 4 Nr. 14 a) des Umsatzsteuergesetzes (UStG) umsatzsteuerbefreit. Auf die ausdrückliche Äußerung eines weiteren Kinderwunsches kommt es dabei nicht an. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Arztpraxis für Reproduktionsmedizin lagerte nach künstlichen Befruchtungen die
Finanzgericht gab Klage statt
Das Finanzgericht Niedersachsen gab der Klage statt. Die Umsätze aus der verlängerten
Bundesfinanzhof bejaht ebenfalls Steuerfreiheit der Umsätze
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und wies daher die Revision des Finanzamtes zurück. Der Bundesfinanzhof wies ergänzend zu den Ausführungen des Finanzgerichts darauf hin, dass es nicht auf die Frage ankomme, ob die fortpflanzungswilligen Partner gegenüber der Arztpraxis ausdrücklich einen weiterhin vorliegenden Kinderwunsch geäußert haben.
Steuerfreiheit bei Einlagerung von eingefrorenen Spermien
Zudem gelte die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2018
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)
- Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 14.03.2013
[Aktenzeichen: 5 K 9/11]
Jahrgang: 2016, Seite: 192 NJW 2016, 192
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Dokument-Nr. 25460
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