wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 06.09.2006
XI R 26/04 -

Mindestbesteuerung im Jahr 1999 verfassungswidrig?

Vorlage des Bundesfinanzhofs an das Bundesverfassungsgericht

Erstmals für das Jahr 1999 hatte der Gesetzgeber durch eine allgemeine Begrenzung der Verlustverrechnung ab 100 000 DM (51 500 €) in § 2 Abs. 3, § 10 d des Einkommen-steuergesetzes eine sog. Mindeststeuer eingeführt. Der Bundesfinanzhof hält diese Mindeststeuerregelung wegen Verletzung des Grundsatzes der Normenklarheit für verfassungswidrig und hat ein bei ihm anhängiges Revisionsverfahren ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt.

Der Vorlagefall betrifft zusammenveranlagte Eheleute, die beide Einkünfte erzielten. Das Finanzamt hatte bei der Veranlagung für 1999 die Verluste des Ehemannes aus Vermietung und Verpachtung nur begrenzt berücksichtigt. Mit der Revision wurde die Verfassungswidrigkeit der bis einschließlich 2003 geltenden beschränkten Verlustverrechnung geltend gemacht. Dem ist der XI. Senat insoweit gefolgt, als er in Übereinstimmung mit der nahezu einhelligen Meinung in der Literatur die Mindeststeuerregelung für unverständlich hält. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse aus rechtsstaatlichen Gründen der Steuerpflichtige - und nicht nur ein Experte - anhand der gesetzlichen Regelung die Rechtslage so erkennen können, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag. Dieser Anforderung entspreche die Mindeststeuerregelung nicht, denn sie verwende sprachlich kaum abgrenzbare, teilweise sogar unzutreffende unbestimmte Gesetzesbegriffe, sei teilweise unvollständig und rechtssystematisch irreführend. Sie enthalte widersprüchliche Rechtsfolgeanordnungen und bediene sich insbesondere bei zusammenveranlagten Eheleuten und im Zusammenhang mit dem Vortrag und Rücktrag von Verlusten in andere Jahre einer unübersichtlichen Verweisungstechnik. Zusammen mit den übrigen Unklarheiten ergebe sich daraus die Verfassungswidrigkeit der Normen wegen Verletzung des Grundsatzes der Normenklarheit; sie dürften deshalb nicht angewandt werden.

Über die Fragen, ob die Regelung der Mindeststeuer auch wegen Verletzung des Prinzips der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, der Eigentumsgarantie, der Handlungsfreiheit und des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Steuerfreistellung des Existenzminimums verfassungswidrig war, brauchte der Bundesfinanzhof danach nicht mehr zu entscheiden.

Werbung

der Leitsatz

EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 2 Abs. 3 Sätze 2 ff., § 10 d Abs. 1 Sätze 2 ff., Abs. 2 Sätze 2 ff., Abs. 3

Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 2 Abs. 3 Sätze 2 bis 8, § 10 d Abs. 1 Sätze 2 bis 4, Abs. 2 Sätze 2 bis 4, Satz 5 Halbsatz 2 soweit auf Sätze 2 bis 4 verweisend, und Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 wegen Verletzung des Grundsatzes der Normenklarheit (Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG) verfassungswidrig sind.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 58/06 des BGH vom 31.10.2006

Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 3262 Dokument-Nr. 3262

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss3262

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?