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Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.03.2013
- XI R 6/11 -
Zahlung eines Minderwertausgleichs wegen Schäden am Leasingfahrzeug nicht steuerbar
Leasingtypischer Minderwertausgleich unterliegt nicht der Umsatzsteuer
Leistet der Leasingnehmer an den Leasinggeber vereinbarungsgemäß nach der Rückgabe des Fahrzeugs einen Ausgleich für den durch nicht vertragsgemäße Nutzung entstandenen Minderwert des Fahrzeugs, unterliegt die Zahlung beim Leasinggeber nicht der Umsatzsteuer. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls verleast Geschäftsfahrzeuge. Ihre Kunden verpflichten sich vertraglich, das Fahrzeug nach Ablauf des Vertrags in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher zurückzugeben, wobei normale Verschleißspuren nicht als Schäden gelten. Wenn das Fahrzeug bei Rückgabe dem vereinbarten Zustand nicht entspricht, muss der Leasingnehmer für den Minderwert einen entsprechenden Ausgleich an die Klägerin leisten. Im Streitfall wies das Fahrzeug bei Rückgabe u.a. Lackschäden, eine fehlende Funktion der Lenkhilfe sowie eine Beschädigung des Panzerrohres auf. Der Leasingnehmer leistete den vereinbarten Minderwertausgleich an die Klägerin.
Finanzamt erhöht Umsatzerlöse der Klägerin aufgrund der Minderwertausgleichszahlungen
Die Klägerin war der Meinung, dass dieser Betrag nicht der
Für Leistungsaustausch erforderlicher unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung nicht vorhanden
Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil des Finanzgerichts, wonach der leasingtypische Minderwertausgleich nicht der
BFH beruft sich auf Rechtsprechung des BGH
Der Bundesfinanzhof folgt damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der bereits entschieden hat, dass der Minderwertausgleich ohne
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2013
Quelle: Steuerrecht/ra-online
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Dokument-Nr. 16381
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