Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.04.2009
- 1 StR 105/09 -
Sexueller Missbrauch von Kindern mittels Übertragung sexueller Handlungen über Webcam und Internet
Auch ohne unmittelbare räumliche Nähe ist der Tatbestand des Missbrauchs erfüllt
Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich mit dem Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern durch Übermittlung von sexuellen Handlungen per Webcam und Internet und erklärte die Revision eines Angeklagten für unbegründet.
Das Landgericht München I hat den Angeklagten am 15. Dezember 2008 wegen fünf tateinheitlich begangener Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern in weiterer Tateinheit mit der Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Teledienste zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Nach den Urteilsfeststellungen trat der mehrfach wegen Sexualdelikten vorbestrafte Angeklagte über das
Auch beim Fehlen räumlicher Nähe waren Absichten des Angeklagten unmittelbar wahrnehmbar
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Auch wenn sich der Angeklagte und die fünf
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 108/09 des BGH vom 14.05.2009
- Landgericht München I, Urteil vom 15.12.2008
[Aktenzeichen: 12 Kls 468 Js 310758/07]
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 7865
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss7865
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.