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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.08.2013
- 1 StR 156/13 -
Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung eines Bürgermeisters wegen Vortäuschens einer Straftat
Bürgermeister täuscht einen durch Unbekannte auf seine Person verübten Anschlag vor
Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung des Bürgermeisters einer Gemeinde in Baden-Württemberg, wegen Vortäuschens einer Straftat bestätigt. Nach den Feststellungen des Landgerichts Waldshut-Tiengen hatte der Angeklagten mit Hilfe des Mitangeklagten einen durch Unbekannte auf seine Person verübten Anschlag vorgetäuscht.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Waldshut-Tiengen den Angeklagten, den
Tathergang
Nach den landgerichtlichen Feststellungen täuschte der Angeklagten mit Hilfe des Mitangeklagten einen durch Unbekannte auf seine Person verübten Anschlag vor. Am Abend des 3. Juli 2011 befand sich der Angeklagte im Rathaus der Gemeinde. Dort warf er gegen 20 Uhr in seinem Arbeitszimmer eine Flasche mit einem in brennbare Flüssigkeit getränkten Stück Textil als Lunte gegen seinen Schreibtisch. Bereits zuvor hatte der Mitangeklagte die Eingangstür zum Rathaus mit einem Holzstück verriegelt. Zudem deponierte einer der Angeklagten auf dem Boden hinter der Tür ein zusammengefaltetes Blatt Papier mit einem bedrohlichen Text, aus dem sich ergab, dass er zur Aufgabe seines Amts genötigt werden sollte. Der Angeklagte wählte den polizeilichen Notruf und berichtete von einem auf ihn verübten Anschlag; wegen tatsächlicher Beschwerden wurde er sodann ärztlich behandelt. Das genaue Motiv für das Vortäuschen des Anschlags konnte nicht aufgeklärt werden.
Revisionen der Angeklagten vom BGH als unbegründet verworfen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die jeweils mit Verfahrensrügen und der Verletzung sachlichen Rechts geführten Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Waldshut-Tiengen, Urteil vom 13.11.2012
[Aktenzeichen: 2 KLs 21 Js 4634/11]
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Dokument-Nr. 16678
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