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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.12.2021
- 1 StR 197/21 -
BGH präzisiert Rechtsprechung zu Grenzen rechtsstaatswidriger Tatprovokation
BGH hebt landgerichtliches Urteil teilweise auf
Der Bundesgerichtshof hat über die Revisionen von zwei Angeklagten entschieden, die vom Landgericht Freiburg unter anderem wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sind.
Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der nicht einschlägig vorbestrafte Angeklagte K.H. im Zeitraum Oktober und November 2019 einen schwunghaften Handel mit Kleinmengen an Cannabisprodukten und Kokain. Spätestens Anfang März 2020 schloss er sich mit dem nicht revidierenden, bis dahin nicht vorbestraften Mitangeklagten I. zusammen, um fortan gemeinsam
Weitere Aufklärung für die Beurteilung rechtsstaatswidrige Tatprovokation notwendig
Der BGH hat das landgerichtliche Urteil, soweit es den Angeklagten K.H. betrifft, unter Erstreckung auf den Mitangeklagten I. teilweise aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, um eine weitere Aufklärung der für die Beurteilung der polizeilichen
Angeklagten D.H. durch Verdeckten Ermittler nicht rechtsstaatswidrige beeinflusst
Die Revision des nur mittelbar von dem Einsatz des Verdeckten Ermittlers betroffenen Angeklagten D.H. hat der Senat dagegen verworfen, weil ihm gegenüber keine Anhaltspunkte für eine - auch nur mittelbare - rechtsstaatswidrige Beeinflussung durch den Verdeckten Ermittler ersichtlich waren.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.12.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31201
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