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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.11.2022
1 StR 255/22 -

Bundesgerichtshof bestätigt Urteil in einem weiteren Cum-Ex-Strafverfahren

Der ehemalige Geschäftsführer einer Kapital­anlage­gesellschaft des Bankhauses Warburg muss für drei Jahre und sechs Monate ins Gefängnis. Ein entsprechendes Urteil des Landgerichts (LG) Bonn wurde durch den Bundesgerichtshof bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat die auf Verfahrens­beanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten im Beschlusswege als unbegründet verworfen. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

Das Landgericht hat den Angeklagten im Zusammenhang mit sog. Cum-Ex-Geschäften wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Cum-Ex-Leerverkaufsgeschäfte als Anlagestrategie

Nach den Feststellungen des Landgerichts verantwortete der Angeklagte in den Jahren 2008 und 2009 als Geschäftsführer der Kapitalanlagegesellschaft des Bankhauses W. zwei Investmentfonds, deren Anlagestrategie allein darin bestand, mit Cum-Ex-Leerverkaufsgeschäften Profite zu erlangen. Diese Geschäfte zielten darauf ab, deutsche Finanzbehörden zur Erstattung angeblich gezahlter Kapitalertragsteuer in Millionenhöhe zu veranlassen, obwohl diese zuvor nicht entrichtet wurde.

Mitwirkung als Schlüsselfigur bei Aufsetzung der Fonds

Die Erstattungsanträge, die falsche Angaben zu - tatsächlich nicht bestehenden - Steuererstattungsansprüchen der Fonds enthielten, unterzeichnete der Angeklagte zwar nicht selbst; er wirkte jedoch als Schlüsselfigur bei der Aufsetzung der Fonds und Umsetzung von Cum-Ex-Transaktionen mit. Gemeinsam mit weiteren Verantwortlichen erreichte der Angeklagte, dass die zuständigen Finanzbehörden zugunsten der Fonds zu Unrecht insgesamt über 100 Millionen Euro auszahlten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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