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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.11.2022
- 1 StR 255/22 -
Bundesgerichtshof bestätigt Urteil in einem weiteren Cum-Ex-Strafverfahren
Der ehemalige Geschäftsführer einer Kapitalanlagegesellschaft des Bankhauses Warburg muss für drei Jahre und sechs Monate ins Gefängnis. Ein entsprechendes Urteil des Landgerichts (LG) Bonn wurde durch den Bundesgerichtshof bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat die auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten im Beschlusswege als unbegründet verworfen. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Das Landgericht hat den Angeklagten im Zusammenhang mit sog. Cum-Ex-Geschäften wegen
Cum-Ex-Leerverkaufsgeschäfte als Anlagestrategie
Nach den Feststellungen des Landgerichts verantwortete der Angeklagte in den Jahren 2008 und 2009 als
Mitwirkung als Schlüsselfigur bei Aufsetzung der Fonds
Die Erstattungsanträge, die falsche Angaben zu - tatsächlich nicht bestehenden - Steuererstattungsansprüchen der Fonds enthielten, unterzeichnete der Angeklagte zwar nicht selbst; er wirkte jedoch als Schlüsselfigur bei der Aufsetzung der Fonds und Umsetzung von Cum-Ex-Transaktionen mit. Gemeinsam mit weiteren Verantwortlichen erreichte der Angeklagte, dass die zuständigen Finanzbehörden zugunsten der Fonds zu Unrecht insgesamt über 100 Millionen Euro auszahlten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32399
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