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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.12.2009
- 1 StR 277/09 -
BGH: Handel mit Grundstoff für "liquid ecstasy" zu Konsumzwecken nach Arzneimittelgesetz strafbar
Gamma-Butyrolacton ist als Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes anzusehen
Wer mit der chemischen Substanz Gamma-Butyrolacton (GBL) – einem der Grundstoffe zur Herstellung von "liquid ecstasy" – handelt, macht sich wegen unerlaubten Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel strafbar. Bei GBL handelt es sich – sowohl nach der alten als auch nach der neuen, seit dem 23. Juli 2009 geltenden Gesetzesfassung – um ein Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Nach den landgerichtlichen Feststellungen wird GBL, von dem jährlich allein in Deutschland etwa 50.000 Tonnen industriell hergestellt werden, hauptsächlich in der chemischen Industrie verwendet, etwa als Ausgangsstoff für chemische Synthesen oder als Wirkstoff in Reinigungs- und Lösungsmitteln. GBL kann daneben aber auch als Droge konsumiert werden. In geringen Dosen führt es zu Rauschzuständen. Insoweit hat sich bereits ein gewisser Markt an Konsumenten gebildet. Bei Überdosierungen oder in Verbindung mit Alkohol kann die Einnahme von GBL zu schweren Gesundheitsbeeinträchtigungen führen. So kann es zu Krämpfen, Brechreiz und komatösen Zuständen kommen, aber auch einen Atemstillstand oder sogar Herz- oder Kreislaufversagen zur Folge haben. Nachdem GBL aus dem Anwendungsbereich des BtMG herausgenommen worden war, hat sich die chemische Industrie wegen der Missbrauchsgefahren einer freiwilligen Selbstkontrolle unterworfen, dem sog. Monitoring, mit der Folge, dass der
LG: Durch subjektive Zweckbestimmung ist Gamma-Butyrolacton ausnahmsweise als Arzneimittel anzusehen
Das Landgericht ist bei seiner rechtlichen Bewertung davon ausgegangen, dass GBL zwar nach der Verkehrsanschauung wegen seiner hauptsächlichen Verwendung in der chemischen Industrie kein
BGH: Gamma-Butyrolacton auch nach Verkehrsanschauung Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz
Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung nur insoweit bestätigt, als es sich bei GBL um ein
§ 2 AMG - Arzneimittelbegriff (in der bis 22. Juli 2009 geltenden Fassung)
(1)
5. die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände zu beeinflussen. (…)
§ 2 AMG - Arzneimittelbegriff (in der seit 23. Juli 2009 geltenden Fassung)
(1)
2. die im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewendet oder einem Menschen oder einem Tier verabreicht werden können, um entweder
a) die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen (…).
§ 5 AMG - Verbot bedenklicher Arzneimittel
(1) Es ist verboten, bedenkliche
(2) Bedenklich sind
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2009
Quelle: ra-online, BGH
- Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 22.12.2008
[Aktenzeichen: 7 Kls 352 Js 22486/06]
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Dokument-Nr. 8899
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