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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.08.2010
- 1 StR 414/10 -
BGH: Urteil gegen ehemaligen Bundestagsabgeordneten wegen des Verschaffens kinderpornographischer Schriften rechtskräftig
Auf die allgemeine Sachrüge gestütztes Rechtsmittel des Abgeordneten erfolglos
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des ehemaligen SPD-Bundestagsabgeordneten Jörg Tauss wegen des Besitzes von Kinderpornografie als unbegründet verworfen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Karlsruhe den Angeklagten unter anderem wegen des Sichverschaffens kinder- und jugendpornographischer Schriften in 95 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
Angeklagter hatte nachweislich Kontakt zu mehreren Personen der Kinderpornographieszene
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte, der im Tatzeitraum Mitglied des Deutschen Bundestages war, Kontakt zu mehreren Personen aus der Kinderpornographieszene, an die er mittels seines Mobiltelefons Bild- und Videodateien mit kinder- und jugendpornograhischen Inhalten versandte und von denen er solche Dateien auch per Mobiltelefon erhielt.
Sicherstellung von DVDs mit kinder- und jugendpornographischen Inhalten in der Wohnung des Angeklagten
Bei einer
Taten angeblich zur Erlangung von eigenen Erkenntnisse über die Verbreitung von Kinderpornographie im Internet begangen
Der Einlassung des Angeklagten, er habe die Taten in Ausübung seines Bundestagsmandats begangen, um eigene Erkenntnisse über die Verbreitung von
Revision als offensichtlich unbegründet verworfen
Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Sein auf die allgemeine Sachrüge gestütztes Rechtsmittel hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf einen entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts als offensichtlich unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Urteil ist damit rechtskräftig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2010
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.05.2010
[Aktenzeichen: 2 KLs 310 Js 323/09]
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Dokument-Nr. 10183
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