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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.11.2005
- 1 StR 571/04 -
Zusammenbruch der „Kinowelt“: BGH bestätigt Verurteilung wegen Untreue
Das Landgericht München I hat den Angeklagten Dr. Michael Kölmel wegen Untreue in vier Fällen und wegen Insolvenzverschleppung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, sowie zu einer Geldstrafe verurteilt. Von weiteren Tatvorwürfen der Untreue, des Betruges und des Bankrottes hat es ihn freigesprochen.
Der Angeklagte war Gründungsaktionär und späteres Vorstandsmitglied der Kinowelt Medien AG, deren Kerngeschäft der Erwerb und die Vermarktung von Verwertungsrechten an Filmen bildete. Zugleich war er Gründer und Geschäftsführer der Sportwelt Beteiligungs GmbH, deren Geschäftsziel es war, den Spielbetrieb von notleidend gewordenen Traditionsvereinen in den Ligen des Deutschen Fußballbundes mit Krediten zu fördern und im Gegenzug Einnahmen aus abgetretenen Verwertungs- und Lizenzrechten zu erzielen. Der Aufsichtsrat der Kinowelt Medien AG stimmte im Januar 2000 dem Kauf der Sportwelt Beteiligungs GmbH zu; die förmliche Übernahme wurde jedoch verschoben. Im Frühjahr 2001 geriet die Kinowelt Medien AG nach dem Börsencrash am Neuen Markt in finanzielle Schwierigkeiten. Obwohl im August 2001 Sanierungsbemühungen endgültig scheiterten, überwies der Angeklagte zwischen September und November 2001 von einem Konto der Kinowelt Medien AG drei Geldbeträge in einer Gesamthöhe von ca. einer Million DM an die Sportwelt Beteiligungs GmbH. In einem weiteren Fall überwies der Angeklagte im Juni 2001 nach dem Verkauf einer Unternehmensbeteiligung ca. zweieinhalb Millionen DM von einer Tochtergesellschaft der Kinowelt Medien AG auf sein Privatkonto. Im Zusammenhang mit weiteren von dem Angeklagten veranlassten Zahlungen der Kinowelt Medien AG an die Sportwelt Beteiligungs GmbH und mit der Beteiligung der Kinowelt Medien AG an Multiplex-Kino-Ketten hat das Landgericht ein pflichtwidriges Verhalten verneint.
Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte wendet sich insbesondere gegen die Verurteilung wegen Untreue. Die Staatsanwaltschaft beanstandet die Strafzumessung und erstrebt eine Aufhebung des Urteiles, soweit der Angeklagte freigesprochen wurde.
Der Bundesgerichtshof hat beide Revisionen verworfen und das landgerichtliche Ur-teil damit vollumfänglich bestätigt. Er betont, dass dem Angeklagten bei der Leitung der Kinowelt Medien AG ein weiter unternehmerischer Handlungsspielraum zugestanden habe, der auch Zuwendungen an die Sportwelt Beteiligungs GmbH im Hinblick auf deren beabsichtigte Übernahme einschloss. Weitere Zahlungen seien aber nicht mehr zu rechtfertigen gewesen, nachdem die Kinowelt Medien AG in eine derartige Krise geraten war, dass Zukäufe weiterer Unternehmen ersichtlich ausschieden. Rechtsfehlerfrei sei auch die Bewertung des Landgerichts, dass es an einer rechtlichen Grundlage für die Eigenüberweisung im Juni 2001 gefehlt habe. Demgegenüber seien weitere Zahlungen aus dem Vermögen der Kinowelt Medien AG dem Angeklagten nicht vorzuwerfen, da der Angeklagte damit der Kinowelt Medien AG Vorteile verschafft habe; die Freisprüche des Landgerichts seien insoweit nicht zu beanstanden.
Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 162/05 des BGH vom 22.11.2005
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Dokument-Nr. 1314
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