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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2013
1 StR 633/12 -

Urteil gegen ehemaligen Minister des Landes Brandenburg rechtskräftig

Gericht verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen Betruges, Steuerhinterziehung und falscher eidesstattlicher Versicherung

Der Bundesgerichtshof hat die vom Landgericht Potsdam gegen einen ehemaligen Minister des Landes Brandenburg verhängte Gesamt­freiheits­strafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen Betruges, Steuerhinterziehung und falscher Versicherung an Eides Statt bestätigt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Potsdam den Angeklagten, einen ehemaligen Staatssekretär im Bundesinnenministerium und früheren Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg, wegen Betruges in fünf Fällen, Steuerhinterziehung in drei Fällen sowie wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe gelten wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt.

Bezug und Änderung von Erwerbseinkommen wurden gegenüber den Versorgungsträgern nicht ordnungsgemäß angezeigt

Nach den landgerichtlichen Feststellungen bezog der Angeklagte seit dem Jahr 1998 Versorgungsbezüge nach Maßgabe des Beamtenversorgungsgesetzes sowie nach seinem Ausscheiden aus dem Ministeramt im Juli 2002 Übergangsgeld nach den Vorschriften des Brandenburgischen Ministergesetzes. Im Zeitraum Februar 2003 bis Dezember 2006 erzielte der Angeklagte Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Daneben bezog er von August 2003 bis März 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Dem Angeklagten war bekannt, dass dieses Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge und das Übergangsgeld anzurechnen war. Er wusste auch, dass er den Bezug und die Änderung von Erwerbseinkommen gegenüber den Versorgungsträgern des Bundes und des Landes Brandenburg anzuzeigen hatte. Dieser Verpflichtung kam der Angeklagte nicht ordnungsgemäß nach. Er beabsichtigte dabei, sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Dadurch wurden die Versorgungsbezüge und das Übergangsgeld ohne Anrechnung des Erwerbseinkommens ungekürzt an den Angeklagten ausgezahlt.

Fristgemäße Abgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen blieb aus

Der Angeklagte kam zudem in den Jahren 2003 bis 2005 seiner Verpflichtung als Unternehmer zur Abgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen nicht innerhalb der Abgabefrist nach.

Ehemaliger Minister gibt falsche eidesstattliche Versicherung ab

Weiterhin gab der Angeklagte im Jahr 2005 in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen eine Verlagsgesellschaft, deren Geschäftsführer der Angeklagte gewesen war, vor dem Landgericht Hamburg eine falsche Versicherung an Eides Statt ab.

Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wurde, im Wesentlichen als unbegründet verworfen. Einen geringen Teilerfolg erzielte die Revision lediglich hinsichtlich einer der für die Betrugstaten verhängten Einzelstrafen, die herabgesetzt wurde. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe blieb davon unberührt. Damit ist das Urteil rechtskräftig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Potsdam, Urteil vom 14.05.2012
    [Aktenzeichen: 25 KLs 31480/06 Wi]
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