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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.09.2016
- 2 StR 27/16 -
BGH: Mit Drohung oder Gewalt genötigte Herausgabe von Drogen stellt räuberische Erpressung dar
Rauschgift stellt strafrechtlich schutzwürdiges Vermögen dar
Wird jemand mittels Drohung oder Gewalt zur Herausgabe von Drogen genötigt, so stellt dies eine gemäß § 255 StGB strafbare räuberische Erpressung dar. Denn Rauschgift stellt strafrechtlich schutzwürdiges Vermögen dar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2012 kam eine Drogenlieferung aus ungeklärten Umständen nicht an ihrem Zielort im Saarland an. Der Lieferant beauftragte daraufhin eine andere Person damit, den Kurier unter Druck zu setzen. Entsprechend seines Auftrags bedrohte die Person den Kurier mit einer Schusswaffe und forderte die Rückgabe der
Strafbarkeit wegen Anstiftung zur räuberischen Erpressung
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Lieferanten zurück. Dieser habe sich wegen Anstiftung zur räuberischen Erpressung strafbar gemacht. Wer einen Rauschgifthändler oder -kurier mit Gewalt oder durch
Rauschgift stellt strafrechtlich schutzwürdiges Vermögen dar
Die Rechtsordnung kenne im Bereich der Vermögensdelikte kein schutzunwürdiges
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Aachen, Urteil vom 19.06.2015
[Aktenzeichen: 95 KLs 9/14]
Jahrgang: 2017, Seite: 26 NJW-Spezial 2017, 26
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Dokument-Nr. 25687
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