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Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.09.2013
- 2 StR 535/12 -
BGH zur Strafbarkeit wegen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport
Verwendung von Anabolika zur Leistungssteigerung beim Bodybuilding auch als Doping im Sport anzusehen
Der Bundesgerichthof hatte über die Revisionen zweier Angeklagter gegen ihre Verurteilung wegen Vertriebs von Anabolika an Bodybuilder und Kraftsportler zu entscheiden und verwies darauf, dass die Verwendung von Anabolika zur Leistungssteigerung beim Bodybuilding auch als Doping im Sport anzusehen sei.
Im ersten Fall hatte der Angeklagte von Bulgarien aus nach Bestellungen im Internet Ampullen und Tabletten gegen Vorkasse an Besteller in Deutschland verschickt. Diese Präparate enthielten zum Teil die der Aufmachung entsprechenden anabol-androgenen Steroide, zum Teil andere, zum Teil aber auch gar keine Wirkstoffe (so genannte Placebos). Die Sendungen wurden jeweils am inländischen Zielflughafen von der Zollbehörde sichergestellt. Das Landgericht Meiningen (850 Js 23 281/11 1 KLs) hat den Angeklagten wegen Inverkehrbringens falsch gekennzeichneter
BGH: Einordnung der wirkstofflosen Ampullen und Tabletten (Placebos) als Arzneimittel nicht zu beanstanden
Der Bundesgerichtshof hat die Einordnung der wirkstofflosen Ampullen und Tabletten (Placebos) als
Vertrieb von Anabolika als Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken anzusehen
Im zweiten Fall hatte ein internationales Unternehmen aufgrund von Internetwerbung im Tatzeitraum unter anderem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Meiningen, Urteil vom 05.07.2012
[Aktenzeichen: 850 Js 23 281/11 1 KLs]
- Landgericht Bonn, Urteil vom 06.02.2012
[Aktenzeichen: 920 Js 54/11 - 27 KLs 5/11]
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Dokument-Nr. 16799
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