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Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.03.2014
2 StR 616/12 -

"Abo-Fallen" im Internet: Auf Täuschung abzielende Gestaltung von Internetseiten sind versuchter Betrug

Internetseite verschleiert gezielt Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine auf Täuschung abzielende Gestaltung einer Internetseite, die die Kostenpflichtigkeit einer angebotenen Leistung gezielt verschleiert, eine strafbare Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB darstellt. Auch die Erkennbarkeit der Täuschung bei sorgfältiger Lektüre eines klein abgedruckten Hinweises am unteren Seitenrand schließt die Strafbarkeit nicht aus.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte den Angeklagten des zugrunde liegenden Verfahrens unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Aufgrund überlanger Verfahrensdauer hat es angeordnet, dass vier Monate der verhängten Strafe als vollstreckt gelten.

Schaltfläche "Route berechnen" führt zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements

Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte verschiedene kostenpflichtige Internetseiten, die jeweils ein nahezu identisches Erscheinungsbild aufwiesen, unter anderem einen so genannten Routenplaner. Die Inanspruchnahme des Routenplaners setzte voraus, dass der Nutzer zuvor seinen Vor- und Zunamen nebst Anschrift und E-Mail-Adresse sowie sein Geburtsdatum eingab. Aufgrund der vom Angeklagten gezielt mit dieser Absicht vorgenommenen Gestaltung der Seite war für flüchtige Leser nur schwer erkennbar, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte. Die Betätigung der Schaltfläche "Route berechnen" führte nach einem am unteren Seitenrand am Ende eines mehrzeiligen Textes klein abgedruckten Hinweis zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements, das dem Nutzer zum Preis von 59,95 Euro eine dreimonatige Zugangsmöglichkeit zu dem Routenplaner gewährte. Dieser Fußnotentext konnte in Abhängigkeit von der Größe des Monitors und der verwendeten Bildschirmauflösung erst nach vorherigem "Scrollen" wahrgenommen werden.

Abonnenten wird bei Nichtzahlung mit Schufa-Eintrag gedroht

Nach Ablauf der Widerrufsfrist erhielten die Nutzer zunächst eine Zahlungsaufforderung. An diejenigen, die nicht gezahlt hatten, versandte der Angeklagte Zahlungserinnerungen; einige Nutzer erhielten zudem Schreiben von Rechtsanwälten, in denen ihnen für den Fall, dass sie nicht zahlten, mit einem Eintrag bei der "SCHUFA" gedroht wurde.

LG verurteilt Angeklagten wegen versuchten Betrugs

Das Landgericht hat den Angeklagten im Hinblick auf die einmalige Gestaltung der Seite nur wegen einer Tat und im Hinblick darauf, dass die Ursächlichkeit der Handlung für einen konkreten Irrtum eines Kunden nicht nachgewiesen sei, nur wegen versuchten Betrugs verurteilt.

Angeklagter verneint Vorliegen einer Täuschungshandlung gemäß europarechtlicher Vorgaben

Gegen dieses Urteil hat sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision gewandt. Er hat vor allem beanstandet, dass unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben eine Täuschungshandlung nicht vorliege und im Übrigen den Nutzern auch kein Vermögensschaden entstanden sei.

Erkennbarkeit einer Täuschung bei sorgfältiger Lektüre des "Kleingedruckten" schließe die Strafbarkeit nicht aus

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Rechtsmittel verworfen. Er hat ausgeführt, dass durch die auf Täuschung abzielende Gestaltung der Internetseite die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung gezielt verschleiert worden sei. Dies stelle eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB dar. Die Erkennbarkeit der Täuschung bei sorgfältiger Lektüre schließe die Strafbarkeit nicht aus, denn die Handlung sei gerade im Hinblick darauf unternommen worden, die bei einem - wenn auch nur geringeren - Teil der Benutzer vorhandene Unaufmerksamkeit oder Unerfahrenheit auszunutzen.

EU-Richtlinie führt nicht zur Einschränkung des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes

Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken). Die Richtlinie führe jedenfalls hier nicht zu einer Einschränkung des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes.

Gegenleistung von dreimonatiger Nutzungsmöglichkeit für Nutzer praktisch wertlos

Auch ein Vermögensschaden sei gegeben. Dieser liege in der Belastung mit einer bestehenden oder auch nur scheinbaren Verbindlichkeit, da die Gegenleistung in Form einer dreimonatigen Nutzungsmöglichkeit für den Nutzer praktisch wertlos sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.06.2012
    [Aktenzeichen: 5-27 KLs 12/08]
Aktuelle Urteile aus dem Internetrecht | Strafrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 843
MMR 2014, 843
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 2595
NJW 2014, 2595

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Kommentare (2)

 
 
JurivondenLaien schrieb am 11.03.2014

In jmks Beitrag drückt sich die ohnmächtige Wut über unverfolgtes Unrecht im Internet aus. ---

Doch auch der einfache Vergleich von Handeslgeschäften ohne und mit Internetkommunikation genügte schon, die Richtung einer Verbesserung der Sicherheit im Internet zu erkennen:

--- Jemand, der aus der VIELZAHL seiner Adressaten oder Kundschaft ein Vielfaches an Einnahmen erhofft oder erhält, sollte entprechend dieser Anzahl eben nicht für eine, sondern für die Anzahl der Realisationen dieser gleichförmigen Geschäfte geradestehen, denn er tut die Tat eben seinem Programm gemäß vielzahlig. Man kann es durchaus für einen "Strafrabatt für Großschädiger" halten, wenn ein Gericht nun sagt, der Betrugsversuch im Internet werde subjektiv nur ein einziges Mal entschieden und dann "nur" rein mechanisch vervielfältigt. Dass der Verantwortliche nicht auch an die von ihm objektiv erreichte Vielzahl von Kundschaft gedacht habe, kann man doch nicht ernsthaft glauben! Als "verantwortlich" wird ja wohl nicht stattdessen "das Internet", also die Vervielfältigungs-Technik gesehen und damit "haftbar"? ---

Das Denken innerhalb der humanen Begrenzung des Einzelnen ist unabdingbar, doch kann man bei Ingangsetzen von Massenverfahrensweisen für den selbstischen Profit eines Einzelnen nicht mehr einen Mengenrabatt bei der Ahndung der Straftat geben. Schon lange stört mich in diesem Bereich, dass die Betreiber von Websites nicht mehr die hochgeladenen Publikumsbeiträge (uploads) kontrollieren müssen, noch b e v o r sie Schaden angerichtet haben - die Begründung aus den Gerichten lautete dabei oft, die Vorauskontrolle sei wegen der Vielzahl nicht zumutbar.

Aber wenn das System nur noch eine Nachkontrolle verlangt, d.h. also die Schädigung erst mal als "unvermeidlich" den Opfern zumutet und erst nach "Entdeckung" per Zufall (und im Internet dann schon unlöschbar)genehmigt, ist doch jede Verantwortlichkeit aus den Websites durch die bloße Gier nach hohen Nutzerzahlen verdrängt worden.

D a s soll recht (oder: Recht) sein?

Da ich den dargestellten Vorgang nicht im Original gelesen habe, sind meine hier formulierten Bedenken evtl. nicht auf den Streitfall bezogen stichhaltig. Das würde sich ja in dieser Plattform dann noch zeigen.

Bitte sehr.

jmk schrieb am 07.03.2014

Endlich!

Wenn die Rechtsprechung nicht ganz schnell ganz konsequent für Verlässlichkeit im Internet sorgt, wird der mögliche Segen dieser Einrichtung zum Fluch. Solche hemmungslose "Schläules" müssen so massiv zu Anstand und Moral bekehrt werden, dass sie nie wieder versuchen, andere mit Hilfe des Internets über den Tisch zu ziehen. Da gibt es noch viele weitere Betätigungsfelder für die Justiz, so ist es meines Erachtens auch Sachbeschädigung, wenn jemand ungefragt Einstellungen in fremden Computern ändert oder auch nur dort etwas speichert und ebenso Betrug, wenn Nachbesserung einer Software als Update zum Kauf angeboten wird. Das ist manchmal schwierig zu greifen, aber ungezügelt wird das Internet zur modernen Version eines Turmbaus zu Babel.

All solche Angriffe über das Internet sind hoch kriminell, weil sie nicht mehr nur auf rechtswidrige Angriffe im Einzelfall, sondern in möglichst großer Masse gerichtet sind und müssten im übrigen auch über internationale Abkommen weltweit zu verfolgen sein.

Ein Taschendiebstahl, der auf die Unaufmerksamkeit seiner konkreten Zielperson setzt hat im Vergleich eher Nähe zu einem Mundraub, solche Internetkriminalität mit einem betrügerischen Schneeballsystem, mit dem hunderte von gutgläubigen Anlegern geschädigt werden.

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