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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.07.2015
3 StR 104/15 -

BGH: Gewaltsame Rückforderung des Entgelts durch Freier stellt nicht zwingend strafbaren Raub dar

Freier muss Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Rückforderung haben

Verlangt ein Freier vor der Durchführung der Dienstleistung gewaltsam sein bereits gezahltes Geld zurück, so liegt darin nicht zwingend ein strafbarer Raub. Denn dies setzt die Kenntnis des Freiers voraus, dass die Rückforderung rechtwidrig ist. Angesichts der zivilrechtlichen Lage ist eine solche Kenntnis aber nicht zwingend. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann vereinbarte mit einer Prostituierten, dass sie an ihm zu einem Preis von 20 Euro Oralverkehr vornimmt. Nachdem er das Geld gezahlt hatte, gingen beide in eine öffentliche Toilette, um den Oralverkehr dort durchzuführen. Jedoch überlegte es sich der Freier anders und verlangte sein Geld zurück. Die Prostituierte weigerte sich aber. Der Freier stieß sie daraufhin gegen die Kabinenwand und durchsuchte sie und ihre Kleidung erfolglos nach den 20 Euro. Es folgte eine verbale und tätliche Auseinandersetzung, die durch herbeieilende Passanten beendet werden konnte. Der Freier wurde anschließend unter anderem wegen versuchten Raubes vom Landgericht Lüneburg zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dagegen richtete sich die Revision des Freiers.

Kenntnis des Freiers von Rechtswidrigkeit der Rückforderung zweifelhaft

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Freiers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Das Landgericht habe nach Ansicht der Bundesrichter keine Feststellungen zum Vorsatz des Freiers bezüglich der Rechtswidrigkeit der Rückforderung getroffen. Soweit das Landgericht darauf hingewiesen habe, dass Freier üblicherweise Kenntnis vom Nichtbestehen der Rückforderung haben, hielten die Bundesrichter dies angesichts der zivilrechtlichen Rechtslage für nicht ausreichend.

Annahme eines Rückforderungsanspruch nicht fernliegend

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs habe der Freier grundsätzlich nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB die Rückzahlung des vorab gezahlten Entgelts verlangen können. Denn er habe mit der Bezahlung eine rechtsgrundlose Leistung erbracht, da die zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung über die Vornahme des Oralverkehrs wegen des Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig gewesen sei. Zwar bestehe der Rückzahlungsanspruch unter den Voraussetzungen des § 814 BGB oder § 8217 BGB nicht. Dies hätte aber vorausgesetzt, dass der Freier wusste, dass er zur Bezahlung nicht verpflichtet war oder vorsätzlich sittenwidrig handelte. Dies sei aber nicht klar gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Lüneburg, Urteil vom 14.11.2014
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