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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.07.2015
- 3 StR 104/15 -
BGH: Gewaltsame Rückforderung des Entgelts durch Freier stellt nicht zwingend strafbaren Raub dar
Freier muss Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Rückforderung haben
Verlangt ein Freier vor der Durchführung der Dienstleistung gewaltsam sein bereits gezahltes Geld zurück, so liegt darin nicht zwingend ein strafbarer Raub. Denn dies setzt die Kenntnis des Freiers voraus, dass die Rückforderung rechtwidrig ist. Angesichts der zivilrechtlichen Lage ist eine solche Kenntnis aber nicht zwingend. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann vereinbarte mit einer Prostituierten, dass sie an ihm zu einem Preis von 20 Euro Oralverkehr vornimmt. Nachdem er das Geld gezahlt hatte, gingen beide in eine öffentliche Toilette, um den Oralverkehr dort durchzuführen. Jedoch überlegte es sich der
Kenntnis des Freiers von Rechtswidrigkeit der Rückforderung zweifelhaft
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Freiers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Das Landgericht habe nach Ansicht der Bundesrichter keine Feststellungen zum
Annahme eines Rückforderungsanspruch nicht fernliegend
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs habe der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Lüneburg, Urteil vom 14.11.2014
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Dokument-Nr. 21847
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