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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.01.2022
- 3 StR 273/21 -
Weiteres Urteil gegen Mitglieder und eine Unterstützerin der "Gruppe Freital" rechtskräftig
Revision des ehemaligen Freitaler NPD-Stadtrates erfolglos
Der Bundesgerichtshof hat über die Revision eines Angehörigen der "Gruppe Freital" gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden entschieden. Mit Beschluss vom 16. Mai 2019 hatte er bereits die Verurteilung zweier Rädelsführer und anderer Mitglieder dieser terroristischen Vereinigung bestätigt.
Das Oberlandesgericht hat nach fünfmonatiger Hauptverhandlung drei Männer wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und weiterer Delikte zu Gesamtfreiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine Frau wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Einer der Angeklagten, den das Oberlandesgericht - unter Freispruch im Übrigen - der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und der Sachbeschädigung schuldig gesprochen und mit einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren belegt hat, hat gegen seine Verurteilung Revision eingelegt.
Aufnahme oder Verbleib von Flüchtlingen sollte gewaltsam verhindert werden
Der BHG hat das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel verworfen. Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen war der zur Tatzeit 48-jährige Angeklagte Mitglied der
Anschläge mit pyrotechnische Sprengkörpern auf Asylbewerberunterkünfte
Zu diesem Zweck planten und verübten Gruppenangehörige
Rechten Arm zum "Hitlergruß" bei einem "Fotoshooting" erhoben
Wegen seiner Tätigkeit als Freitaler Stadtrat für die NPD wurde die Mitgliedschaft des revidierenden Angeklagten von den weiteren Vereinigungsmitgliedern als wertvoll beurteilt. Er wirkte aktiv nur an propagandistischen Straftaten der Gruppe mit. So beteiligte er sich an einem "Fotoshooting", bei dem er und andere neben einer Hakenkreuzflagge den rechten Arm zum sogenannten "Hitlergruß" erhoben, sowie an der Anbringung rassistischer und fremdenfeindlicher Graffitis im Freitaler Stadtgebiet. Durch Beiträge im internen Chatverkehr beförderte er aber auch die gewalttätige Kernbetätigung der Gruppe. Das Oberlandesgericht hat nicht festzustellen vermocht, dass der Angeklagte angenommen hätte, die Tatausführenden nähmen bei Sprengstoffanschlägen den Tod oder die schwere Verletzung von Menschen billigend in Kauf. Die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils durch den 3. Strafsenat hat keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. Das Verfahren ist mit der Entscheidung des Senats rechtskräftig abgeschlossen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31338
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