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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.10.2020
- 3 StR 332/20 -
BGH bestätigt Freiheitsstrafe für Ex-Lehrerin wegen Rezept-Betrug
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten tat- und schuldangemessen
Der BGH hat die Verurteilung einer ehemaligen Realschullehrerin aus Osnabrück, die sich durch gefälschte Rezepte über 900.000 Euro erschlichen hatte, wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 112 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten durch das LG Osnabrück bestätigt.
Ausweislich des nun rechtskräftigen Urteils des Landgerichts hatte die Angeklagte über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren in 112 Fällen ärztliche Rezepte gefälscht. Diese Fälschungen nutzte sie zur Täuschung der Beihilfestelle des Landes Niedersachsen, die bei Beamten einen Teil der Kosten für Heilbehandlungen trägt. Dazu trug die Angeklagte heimlich jeweils eine größere Menge an Medikamenten auf den Rezepten ein, als ihr tatsächlich verschrieben worden waren, und reichte diese bei der Beihilfestelle ein. In der Folge erhielt die Angeklagte Erstattungen für Medikamente, die sie tatsächlich weder bezahlt noch erhalten hatte. So erschlich sich die Angeklagte insgesamt einen Betrag in Höhe von ca. EUR 900.000,00.
Vom LG verurteilte Ex-Lehrerin ging gegen Urteil in Revision
Die Angeklagte war vom Landgericht Osnabrück zunächst Ende 2018 wegen dieser Taten zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Dieses Urteil hatte der Bundesgerichtshof in einer ersten Entscheidung auf die Revision der Angeklagten hin mit Blick auf das Strafmaß aufgehoben. Aus Sicht des Bundesgerichtshofs war noch näher zu prüfen, ob der Angeklagten eine besondere Strafmilderung zugutekommen musste, weil sie der Verwertung großer Teile ihres privaten Vermögens noch im Ermittlungsverfahren zugestimmt hatte. So konnte bereits im Ermittlungsverfahren ein Betrag von ca. EUR 700.000,00 generiert werden, der für die Schadenswiedergutmachung zur Verfügung steht.
Ex-Lehrerin legte auch gegen die erneute Verurteilung Revision ein
Bei der folgenden erneuten Verhandlung über das Strafmaß kam die nun mit der Sache befasste 25. Große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück mit Urteil vom 18. Juni 2020 zu dem Ergebnis, dass auch unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof hervorgehobenen Aspekte eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten tat- und schuldangemessen sei (Az. 25 KLs 3/18). Die Strafe fiel damit sogar einen Monat höher aus als im ersten Urteil des Landgerichts Osnabrück. Hintergrund war, dass die Angeklagte zwischenzeitlich vom Amtsgericht Osnabrück wegen eines Straßenverkehrsdelikts verurteilt worden war. Die Einbeziehung der Strafe aus diesem Urteil führte zu der im Ergebnis höheren Gesamtstrafe.
BGH bestätigt das zweite Urteil des LG Osnabrück
Gegen diese erneute Verurteilung legte die Angeklagte wiederum Revision zum Bundesgerichtshof ein. Der Bundesgerichtshof bestätigte jedoch nun das zweite Urteil des Landgerichts Osnabrück. Dieses weise keine Rechtsfehler zulasten der Angeklagten auf. Das Urteil ist damit rechtskräftig. Neben der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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