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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.01.2018
- 3 StR 427/17 -
"Sharia Police": Auslegung und Anwendung des versammlungsrechtlichen Uniformverbots
BGH hebt Freisprüche im Fall "Sharia Police" auf - Landgericht lässt maßgeblicher Umstände bei Beurteilung des Geschehens außer Acht gelassen
Der Bundesgerichtshof hat auf Revision der Staatsanwaltschaft ein Urteil des Landgerichts Wuppertal aufgehoben, durch das die sieben Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen worden waren, gegen das Uniformverbot (§ 3 Abs. 1, § 28 des Versammlungsgesetzes) verstoßen bzw. zu dem Verstoß Beihilfe geleistet zu haben.
Den Angeklagten des zugrunde liegenden Verfahrens wurde zur Last gelegt, an einem nächtlichen Rundgang durch die Innenstadt von Wuppertal-Elberfeld teilgenommen zu haben, um junge Muslime davon abzuhalten, Spielhallen, Bordelle oder Gaststätten aufzusuchen sowie Alkohol zu konsumieren und sie stattdessen zu einem Lebensstil nach den Vorstellungen des Korans sowie zum Besuch der Moschee zu bewegen. Um Aufmerksamkeit zu erregen, hätten einige der Angeklagten jeweils eine handelsübliche orange Warnweste getragen, die auf der Rückseite mit der Aufschrift "Sharia Police" versehen gewesen sei.
Landgericht verneint Verstoß gegen Uniformverbot
Einen Verstoß gegen das
Rückweisung der Sache an das Landgericht
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil aufgehoben, weil das Landgericht für die Beurteilung des Geschehens maßgebliche Umstände nicht bzw. in einer den rechtlichen Vorgaben des § 3 Versammlungsgesetz zuwiderlaufenden Weise in seine Gesamtbewertung des Vorfalls einbezogen hat und sich seine Schlussfolgerungen teilweise auch in Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen setzen. Die Sache muss daher von einer anderen Strafkammer des Landgerichts erneut verhandelt und entschieden werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2018
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
Jahrgang: 2018, Seite: 1893 NJW 2018, 1893
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Dokument-Nr. 25377
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