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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.01.2018
3 StR 427/17 -

"Sharia Police": Auslegung und Anwendung des versammlungsrechtlichen Uniformverbots

BGH hebt Freisprüche im Fall "Sharia Police" auf - Landgericht lässt maßgeblicher Umstände bei Beurteilung des Geschehens außer Acht gelassen

Der Bundesgerichtshof hat auf Revision der Staatsanwaltschaft ein Urteil des Landgerichts Wuppertal aufgehoben, durch das die sieben Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen worden waren, gegen das Uniformverbot (§ 3 Abs. 1, § 28 des Versammlungs­gesetzes) verstoßen bzw. zu dem Verstoß Beihilfe geleistet zu haben.

Den Angeklagten des zugrunde liegenden Verfahrens wurde zur Last gelegt, an einem nächtlichen Rundgang durch die Innenstadt von Wuppertal-Elberfeld teilgenommen zu haben, um junge Muslime davon abzuhalten, Spielhallen, Bordelle oder Gaststätten aufzusuchen sowie Alkohol zu konsumieren und sie stattdessen zu einem Lebensstil nach den Vorstellungen des Korans sowie zum Besuch der Moschee zu bewegen. Um Aufmerksamkeit zu erregen, hätten einige der Angeklagten jeweils eine handelsübliche orange Warnweste getragen, die auf der Rückseite mit der Aufschrift "Sharia Police" versehen gewesen sei.

Landgericht verneint Verstoß gegen Uniformverbot

Einen Verstoß gegen das Uniformverbot, wonach sich strafbar macht, wer öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung trägt, hat das Landgericht Wuppertal in der Teilnahme an dem Rundgang nicht gesehen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die von einigen der Angeklagten getragenen Warnwesten aufgrund der insoweit gebotenen Gesamtschau der Tatumstände nicht in der für einen Verstoß gegen das Uniformverbot erforderlichen Weise geeignet gewesen seien, suggestiv-militante, einschüchternde Wirkung gegenüber Dritten zu erzielen.

Rückweisung der Sache an das Landgericht

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil aufgehoben, weil das Landgericht für die Beurteilung des Geschehens maßgebliche Umstände nicht bzw. in einer den rechtlichen Vorgaben des § 3 Versammlungsgesetz zuwiderlaufenden Weise in seine Gesamtbewertung des Vorfalls einbezogen hat und sich seine Schlussfolgerungen teilweise auch in Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen setzen. Die Sache muss daher von einer anderen Strafkammer des Landgerichts erneut verhandelt und entschieden werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2018
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Strafrecht | Versammlungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Freispruch | Scharia | Scharia-Polizei | Sharia-Polizei | Uniform | Uniformverbot
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2018, Seite: 1893
NJW 2018, 1893

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Dokument-Nr.: 25377 Dokument-Nr. 25377

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Kommentare (1)

 
 
MattyRecht schrieb am 15.01.2018

Das erinnert mich auch an einer Sache eines Richters am Landgericht, der in seinem Urteilen Widersprüche, also der benannten Formfehlerhaftigkeiten sich widerspricht und unklar dezidiert was wirr ist, nun ja wollen wir das mal nicht zu eng sehen, denn wir sind ja schließlich nur menschen der Sache. Doch Arrogant das passt nicht.

In einem Punkt gebe ich der Staatsanwaltschaft schon Recht, denn es ist ja auch Recht, das ich nicht mit einer Polizeijacke in Indien oder England andere bemittelt zu Recht stoßen damit kann, aufklären darf.

Das wäre also auch in anderen Ländern strafbar. Und auch ganz dann verständlich!

Doch mal wieder ganz traurig ist hier im schönen Tal, ZITAT;

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil aufgehoben, weil das Landgericht für die Beurteilung des Geschehens maßgebliche Umstände nicht bzw. in einer den rechtlichen Vorgaben des § 3 Versammlungsgesetz zuwiderlaufenden Weise in seine Gesamtbewertung des Vorfalls einbezogen hat und sich seine Schlussfolgerungen teilweise auch in Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen setzen. Ende; -

Das der BGH das gleiche sagen müssen, was ich mal vor Jahren schon am Landgerichtspräsidenten heute der Schulte gegen die WSW so vorbrachte sagte, schon komisch. Und das ist ja auch wahr, dass am Landgericht Wuppertal so meine ich arrogant falscher damit agitatorische Vorgehensweisen nicht also der juristischen vorgegangen damit wird. Das müsste jetzt ein mal den Thomas Kuschaty Justizministerium NRW von Interesse aufbringen, was da Los ist im LG Wuppertal, die Sprechen sich jetzt jetzt also nur ab; - gemeinsame Sache in der Kantine ab, was zu machen ist, also verbessert werden kann.

Ich finde schon, hier sollte man nach den Gesetzen gehen müssen wie sie dastehen, was so einigen leider noch Beamte im Dienst mehr schwer fällt, als zu handeln einzusetzen zu müssen, und siehe da es funktioniert sogar.

Aber das Verhalten der Landrichter ist ja schon korrekt, doch auch nicht zu vergessen ist, das die da eine hohe Impulsive Verantwortung tragen, und das liebe Leute ist nicht ganz einfach, da müssen schon mal nicht Fehler zu Fehler passieren, und die Schuld an diesem Dilemma tragen nur alleine die im Bundesjustizministerium vorher Bonn bis 1995 heute in Berlin!

Klar das es bei dem im § 3 Versammlungsgesetz, alle die da mit der Weste so herumgelaufen sind mit den Westen zwar absichtlich gewollt planmäßig durchführten auch zu bestrafen sind keine frage, ich halte hierfür eine empfindliche Geldstrafe von 150 zu je 20,00 EUR Tagessätze für ausreichend zu. Vielleicht kann man auch sie dann als in Arbeitsweise es abarbeiten lassen, damit sie eben auch lernen Verantwortung zutragen, was auch ein Glaube an Gerechtigkeit damit obsiegte vom Handeln und TUN!!

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