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Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2021
- 3 StR 441/20 -
Urteil im NSU-Verfahren auch hinsichtlich des Angeklagten André E. und damit insgesamt rechtskräftig
Verfahrensbeanstandung genügt mangels Tatsachenvortrags den gesetzlichen Formanforderungen nicht
Die Verurteilung des Angeklagten André E. wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts München bestätigt. Von vier weiteren Vorwürfen - der Beihilfe zum versuchten Mord in Tateinheit mit Herbeiführen einer schweren Sprengstoffexplosion, der zweifachen Beihilfe zum Raub sowie der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung - hat das OLG ihn freigesprochen. Gegen das Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch der Generalbundesanwalt diesen betreffend Revision eingelegt.
Nach den vom Oberlandesgericht zur Verurteilung des Angeklagten getroffenen Feststellungen verschaffte er der aus Böhnhardt, Mundlos und der - mittlerweile rechtskräftig verurteilten - Mitangeklagten Beate Z. bestehenden terroristischen Vereinigung
BGH bestätigt höchstrichterliche Rechtsprechung zum gebotenen Umfang der Darstellung der Beweiswürdigung
Der BGH hat beide Rechtsmittel verworfen. Die Verfahrensbeanstandung des Angeklagten hat mangels Tatsachenvortrags bereits den gesetzlichen Formanforderungen nicht genügt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die materiellrechtliche Nachprüfung des schriftlichen Urteils, die auf die von beiden Revisionsführern erhobenen Sachrügen geboten war, hat, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, keinen ihn benachteiligenden Rechtsfehler, soweit er freigesprochen worden ist, keinen ihn begünstigenden Rechtsfehler ergeben (§ 337 StPO). Im Zentrum dieser Prüfung hat dabei die tatrichterliche Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite gestanden. Soweit der Generalbundesanwalt insoweit verschiedentlich weitere Erörterungen in den Gründen des angefochtenen Urteils vermisst und deshalb revisionsrechtlich beachtliche Lücken moniert hat, hat der BGH unter anderem die höchstrichterliche Rechtsprechung zum gebotenen Umfang der Darstellung der Beweiswürdigung bestätigt. Hiernach gilt:
Exzessive Erörterung würde Möglichkeiten und Ressourcen der Gerichte übersteigen
Zwar verpflichtet § 261 StPO das Tatgericht, alle festgestellten Tatumstände und Beweisergebnisse, soweit sie für oder gegen den Angeklagten sprechen können oder beide Möglichkeiten zulassen, einer umfassenden Würdigung zu unterziehen; diese ist in den Urteilsgründen darzulegen. Die Darstellung kann jedoch ihrer Natur nach nicht in dem Sinne erschöpfend sein, dass alle irgendwie denkbaren Gesichtspunkte und Würdigungsvarianten ausdrücklich abgehandelt werden. Eine solche exzessive Erörterung würde die Möglichkeiten und Ressourcen der Gerichte übersteigen, ohne dass jemals absolute Vollständigkeit erreicht werden könnte. Sie ist daher von Rechts wegen nicht zu verlangen.
Ausreichend sind Angabe des für die Entscheidung Wesentlichen
Ausreichend ist die Angabe des für die Entscheidung Wesentlichen. Die Urteilsgründe müssen deutlich machen, dass das Tatgericht naheliegende erhebliche Beweistatsachen nicht übersehen oder unvertretbar gewertet hat. Aus einzelnen tatsächlich bestehenden oder denkbaren Lücken der ausdrücklichen Erörterung kann nicht abgeleitet werden, das Tatgericht habe nach den sonstigen Urteilsgründen auf der Hand liegende Wertungsgesichtspunkte nicht bedacht. Eine revisionsrechtlich beachtliche Lücke liegt vielmehr erst vor, wenn eine wesentliche Feststellung überhaupt nicht erörtert oder ein aus den Urteilsgründen ersichtliches bedeutsames Beweisergebnis übergangen wird.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31185
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