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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.05.2023
- 4 StR 119/22 -
Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung der Hauptangeklagten im Münsteraner Missbrauchskomplex
Urteil des Landgerichts weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf
Im Münsteraner Missbrauchskomplex hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Verurteilungen der vier Hauptangeklagten bestätigt. Das LG hatte die vier männlichen Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in mehreren Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen zwischen zehn und 14 Jahren verurteilt und ihre Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Mutter eines Angeklagten ist wegen Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen lebten die vier männlichen Angeklagten ihre pädosexuellen Neigungen bereits seit längerer Zeit in unterschiedlicher Intensität aus, bevor sie sich über Chats und Internetforen kennenlernten. Die Verurteilung durch das Landgericht erfolgte u. a. wegen Taten in einer Gartenlaube an einem Wochenende im April 2020. Anlässlich des Geburtstags eines der Angeklagten trafen diese sich dort, um gemeinsam über mehrere Tage hinweg zwei Jungen im Alter von damals fünf und zehn Jahren sexuell zu missbrauchen. Der ältere Junge wurde zu diesem Zweck auch sediert. Die Angeklagten nahmen - zum Teil gemeinsam - zahlreiche sexuelle Handlungen an beiden Kindern vor. Die Mutter eines der Angeklagten überließ als Berechtigte die Gartenlaube ihrem Sohn und den weiteren Angeklagten in Kenntnis der bevorstehenden Missbrauchstaten. Zudem bestärkte sie die anderen Angeklagten in ihrem Tun.
Verfahren rechtskräftig abgeschlossen
Die Angeklagten haben die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Die insoweit veranlasste Überprüfung des Urteils hat - über die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO in einem Fall hinaus - keinen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32976
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