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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.06.2014
4 StR 21/14 -

Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung einer Pflege­dienst­betreiberin wegen Betrugs und Urkundenfälschung

Einsatz von geringer qualifiziertem Personal als Vereinbart und Abrechnung einer überhöhten Anzahl Arbeitsstunden ist als Täuschung der Kranken- und Pflegekasse zu werten

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung einer Betreiberin eines ambulanten Pflegedienstes zu einer Gesamt­freiheits­strafe von vier Jahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung in zahlreichen Fällen bestätigt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts Hagen hatte sich die Angeklagte gegenüber einer Kranken- und Pflegekasse vertraglich verpflichtet, die langfristige Pflege eines schwerkranken Wachkomapatienten zu übernehmen. Der Vertrag sah vor, dass eine bestimmte Anzahl täglicher Pflegestunden erbracht und für die Pflege nur Pflegepersonal mit einer besonderen Qualifikation für Intensivpflege eingesetzt werden sollte. Gegenüber der Kasse rechnete die Angeklagte eine überhöhte Anzahl Arbeitsstunden ab und versah die den Rechnungen beigefügten Leistungsnachweise überwiegend mit gefälschten Unterschriften der Ehefrau des Patienten. Außerdem hatte sie für die Pflege entgegen der vertraglichen Vereinbarung durchweg geringer qualifiziertes Personal eingesetzt. Der Pflegezustand des Patienten war während der Betreuung durch den Pflegedienst der Angeklagten dennoch gut.

Geltendmachung der Vergütungsansprüche sind als Täuschung der Kranken- und Pflegekasse zu werten

Das Landgericht hat in der Geltendmachung der Vergütungsansprüche durch die Angeklagte eine Täuschung der Kranken- und Pflegekasse über die vertragsgemäße Erbringung der Pflegeleistungen gesehen. Durch die Bezahlung der Rechnungen sei dieser auch insoweit ein Vermögensschaden entstanden, als die Leistungen mit geringer qualifiziertem Personal erbracht worden seien.

Unterschreiten der vereinbarten Qualifikation des eingesetzten Pflegepersonals führt zum vollständigen Entfallen des Vergütungsanspruchs

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Angeklagten verworfen. Die Verurteilung wegen Betrugs ist rechtsfehlerfrei erfolgt. Der Angeklagten stand kein Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse zu. Denn das Unterschreiten der nach dem Vertrag vereinbarten Qualifikation des eingesetzten Pflegepersonals führt nach den insoweit maßgeblichen Grundsätzen des Sozialrechts auch dann zum vollständigen Entfallen des Vergütungsanspruchs des Betreibers eines Pflegedienstes, wenn die Leistungen im Übrigen ordnungsgemäß erbracht wurden. Im vorliegenden Fall kam hinzu, dass die eingesetzten Mitarbeiter des Pflegedienstes der Angeklagten aufgrund ihrer geringeren Qualifikation eine hinreichende Versorgung des Patienten etwa in Notfallsituationen nicht sicherstellen konnten, weshalb die erbrachten Leistungen keine gleichwertige Gegenleistung für die Zahlungen der Krankenkasse darstellten. In Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Abrechnungsbetrug bei kassen- und privatärztlichen Leistungen ist daher der Kranken- und Pflegekasse ein Betrugsschaden in voller Höhe der an die Angeklagte gezahlten Beträge entstanden. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Hagen, Urteil vom 24.06.2013
    [Aktenzeichen: 46 KLs 300 Js 1873/10 38/12]
Aktuelle Urteile aus dem Strafrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 3170
NJW 2014, 3170

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Dokument-Nr.: 18814 Dokument-Nr. 18814

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