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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.06.2014
- 4 StR 21/14 -
Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung einer Pflegedienstbetreiberin wegen Betrugs und Urkundenfälschung
Einsatz von geringer qualifiziertem Personal als Vereinbart und Abrechnung einer überhöhten Anzahl Arbeitsstunden ist als Täuschung der Kranken- und Pflegekasse zu werten
Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung einer Betreiberin eines ambulanten Pflegedienstes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung in zahlreichen Fällen bestätigt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts Hagen hatte sich die Angeklagte gegenüber einer Kranken- und Pflegekasse vertraglich verpflichtet, die langfristige Pflege eines schwerkranken Wachkomapatienten zu übernehmen. Der Vertrag sah vor, dass eine bestimmte Anzahl täglicher Pflegestunden erbracht und für die Pflege nur Pflegepersonal mit einer besonderen Qualifikation für Intensivpflege eingesetzt werden sollte. Gegenüber der Kasse rechnete die Angeklagte eine überhöhte Anzahl Arbeitsstunden ab und versah die den Rechnungen beigefügten Leistungsnachweise überwiegend mit gefälschten Unterschriften der Ehefrau des Patienten. Außerdem hatte sie für die Pflege entgegen der vertraglichen Vereinbarung durchweg geringer qualifiziertes Personal eingesetzt. Der Pflegezustand des Patienten war während der Betreuung durch den Pflegedienst der Angeklagten dennoch gut.
Geltendmachung der Vergütungsansprüche sind als Täuschung der Kranken- und Pflegekasse zu werten
Das Landgericht hat in der Geltendmachung der Vergütungsansprüche durch die Angeklagte eine Täuschung der Kranken- und Pflegekasse über die vertragsgemäße Erbringung der
Unterschreiten der vereinbarten Qualifikation des eingesetzten Pflegepersonals führt zum vollständigen Entfallen des Vergütungsanspruchs
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Angeklagten verworfen. Die Verurteilung wegen Betrugs ist rechtsfehlerfrei erfolgt. Der Angeklagten stand kein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Hagen, Urteil vom 24.06.2013
[Aktenzeichen: 46 KLs 300 Js 1873/10 38/12]
Jahrgang: 2014, Seite: 3170 NJW 2014, 3170
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Dokument-Nr. 18814
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