wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.10.2013
4 StR 273/13 -

Fehlender Dolmetschereid in der Hauptverhandlung begründet Verfahrensfehler

Verfahrensfehler aufgrund Verstoßes gegen § 189 GVG

Leistet ein Dolmetscher in der Hauptverhandlung nicht seinen Eid nach § 189 GVG, so liegt ein Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung des Urteils führen kann. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Angeklagter vom Landgericht Halle wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Da in der Hauptverhandlung der Dolmetscher aber nicht seinen Eid ableistete bzw. sich auf diesen berief, legte der Angeklagte wegen Vorliegens eines Verfahrensfehlers Revision ein.

Aufhebung des Urteils des Landgerichts wegen Vorliegen eines Verfahrensfehlers

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts auf und wies den Fall zur Neuentscheidung zurück, da das Urteil auf einen Verfahrensfehler beruht habe. Nach § 189 GVG müsse ein für die Hauptverhandlung beigezogener Dolmetscher den Dolmetschereid leisten (§ 189 Abs. 1 GVG) oder, sofern er für Übertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt ist, sich auf den geleisteten Eid berufen (§ 189 Abs. 2 GVG). Dabei handle es sich um eine für die Hauptverhandlung vorgeschriebene Förmlichkeit. Deren Beachtung könne nur durch das Protokoll bewiesen werden (§ 274 StPO). Dies sei hier aber nicht möglich gewesen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Halle, Urteil vom 18.01.2013
Aktuelle Urteile aus dem Strafprozeßrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR)
Jahrgang: 2014, Seite: 16
NStZ-RR 2014, 16

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 17584 Dokument-Nr. 17584

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss17584

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?