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Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2005
- 4 StR 283/05 -
Urteil wegen Volksverhetzung rechtskräftig
Das Landgericht Bochum hat den Angeklagten, den stellvertretenden Vorsitzenden des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der NPD, wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts beabsichtigte die Stadt Bochum,die jüdische Gemeinde bei der Neuerrichtung einer Synagoge finanziell zu unterstützen. Anlässlich einer von der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) - Landesverband Nordrhein-Westfalen - unter dem Versammlungsthema "Keine Steuergelder für den Synagogenbau. Für Meinungsfreiheit" in Bochum veranstalteten Demonstration und Kundgebung hielt der Angeklagte in seiner Eigenschaft als stellvertretender Vorsitzender des Landesverbands der NPD eine Rede, deren Inhalt Gegenstand des angefochtenen Urteils ist.
Nach Auffassung des Landgerichts brachte der Angeklagte in seiner Ansprache u.a. unter Heranziehung eines Zitats aus dem Babylonischen Talmud und Bezugnahme auf nationalsozialistisches Gedankengut zum Ausdruck, dass die Mitbürger jüdischen Glaubens unter Missachtung strafrechtlicher Schutzgüter den sexuellen Missbrauch Minderjähriger billigen und deshalb unwürdig seien, Gotteshäuser (Synagogen) zu errichten und ihnen dies generell zu untersagen sei. Das Landgericht hat den Sachverhalt rechtlich als Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet. Der 4. Strafsenat hat die Revision des Angeklagten, der unter Berufung auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes) seinen Freispruch begehrte, als unbegründet verworfen.
Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe im Rahmen einer öffentlichen Versammlung in Anlehnung an NS-Sprachgebrauch und -Ideologie die Juden in Deutschland als unterwertig dargestellt und so ihre Menschenwürde angegriffen, sei rechtlich zutreffend. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich ausschließlich gegen die Strafzumessung richtet, hat der Senat ebenfalls verworfen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 176/05 des BGH vom 15.12.2005
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Dokument-Nr. 1491
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