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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.12.2018
- 4 StR 505/18 -
BGH: Einleitung einer Vollbremsung und Anstoß an Hindernis belegt allein keine konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Autofahrers
Keine Strafbarkeit wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr wegen Schaffung eines Hindernisses mittels Fahrrads
Allein die Einleitung einer Vollbremsung wegen eines Hindernisses auf der Straße in Form eines Fahrrads sowie der Anstoß gegen das Hindernis belegt keine konkrete Gefahr für Leib oder Leben. Eine Strafbarkeit wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB besteht dann nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Abend im Januar 2018 musste eine Pkw-Fahrerin auf einer unbeleuchteten Straße in einem Waldstück eine
Keine Strafbarkeit wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Angeklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Eine
Keine konkrete Gefahr für Leib oder Leben wegen Vollbremsung und Anstoßes
Die Einleitung der
Keine konkrete Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert
Für die Annahme eines drohenden bedeutenden Sachschadens fehle es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs an den erforderlichen Angaben zu dem zu erwartendem Schadensbild und dessen Bewertung. Die bloße Angabe des Fahrzeugwerts genüge nicht.
Zurückweisung des Falls an das Landgericht
Der Bundesgerichtshof wies den Fall zur Neuverhandlung an das Landgericht zurück.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Kleve, Urteil vom 25.07.2018
[Aktenzeichen: 110 KLs 9/18]
Jahrgang: 2019, Seite: 615 NJW 2019, 615 | Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ)
Jahrgang: 2019, Seite: 346 NStZ 2019, 346 | Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV)
Jahrgang: 2019, Seite: 275 StV 2019, 275
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Dokument-Nr. 28472
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