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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2017
- 5 StR 134/17 -
BGH hebt Urteil wegen sexuellen Missbrauchs an widerstandsunfähigem 14-jährigem Mädchen auf
Tatgeschehen muss erneut geprüft werden
Die Revisionen der Angeklagten wurden verworfen und das Urteil auf Revision der Staatsanwaltschaft weitgehend aufgehoben und zur Prüfung und erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückgegeben. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im hier zugrunde liegenden Fall hat das Landgericht vier Jugendliche und einen jungen Erwachsenen unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person bzw. Beihilfe hierzu und gefährlicher Körperverletzung bzw. unterlassener Hilfeleistung verurteilt und gegen die Jugendlichen zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen, gegen den erwachsenen Täter eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt.
14-jähriges Opfer widerstandsunfähig
Nach den Feststellungen des Landgerichts nahmen die vier angeklagten, teilweise alkoholisierten jungen Männer im Rahmen der Geburtstagsfeier eines der Angeklagten an einem stark alkoholisierten und deshalb widerstandsunfähigen 14 Jahre alten Mädchen sexuelle Handlungen vor; mehrere von ihnen sowie eine mitangeklagte Jugendliche filmten das Missbrauchsgeschehen mit ihren Mobiltelefonen. Anschließend verbrachten drei der Angeklagten das kaum bekleidete Mädchen in den Hinterhof des Mehrfamilienhauses, wo sie es bei einer Temperatur von etwa 0° C liegen ließen. Ein Bewohner des Hauses wurde schließlich auf das schreiende Opfer aufmerksam und verständigte die Polizei. Gegen dieses
BGH: Mehrere Straftatbestände, wie Aussetzung und Herstellen jugendpornografischer Schriften, von LG nicht geprüft
Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Angeklagten verworfen und das
§ 221 Abs. 1 StGB (Aussetzung) lautet:
"Wer einen Menschen
in eine hilflose Lage versetzt oder
in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist,
und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft."
§ 184 c Abs. 1 Nr. 3 StGB (Herstellen jugendpornographischer Schriften) lautet:
"Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ...
eine jugendpornographische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt ..."
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ ra-online
- Landgericht Hamburg, Urteil vom 20.10.2016
[Aktenzeichen: 627 KLs 12/16 jug.]
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Dokument-Nr. 24545
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