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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2017
- 5 StR 532/16 -
BGH verneint "Strafbarkeitslücke" bei Insiderhandel und Marktmanipulation
Auch vor Neuregelung des Wertpapierhandelsrechts begangene Taten können weiterhin geahndet werden
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass durch die Neuregelung des Wertpapierhandelsrechts im Jahre 2016 keine zeitliche Lücke hinsichtlich der straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ahndbarkeit von Insiderhandel und Marktmanipulation entstanden ist, die eine Straflosigkeit von vor der Gesetzesänderung begangenen Taten zur Folge haben könnte.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Landgericht Hamburg hat den früheren Vorstandvorsitzenden einer
Revision vom BGH als unbegründet verworfen
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen des Angeklagten und der Nebenbeteiligten als unbegründet verworfen. Er hat entschieden, dass im Zuge der Neuregelung des Wertpapierhandelsrechts keine zeitliche Lücke hinsichtlich der straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ahndbarkeit von
Das Urteil des Landgerichts Hamburg ist damit rechtskräftig.
StGB
§ 2 Zeitliche Geltung
(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
[...]
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
[...]
OWiG
§ 4 Zeitliche Geltung
(1) Die Geldbuße bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Handlung gilt.
[...]
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Hamburg, Urteil vom 11.04.2016
[Aktenzeichen: 620 KLs 5/11 (5650 Js 31/08)]
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Dokument-Nr. 23737
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