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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.03.2023
6 StR 378/22 -

Urteil gegen Göttinger Hochschullehrer teilweise aufgehoben

LG hatte in zwei Fällen eine Strafbarkeit auch wegen Nötigung rechtsfehlerhaft verneint

Das Landgericht Göttingen hat einen Hochschullehrer wegen mehrfacher gefährlicher Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Nötigung und Freiheitsberaubung, sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung im Amt verurteilt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft und eine Nebenklägerin haben Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil teilweise aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Göttingen zurückverwiesen.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen bestellte der Angeklagte, ein Hochschullehrer, die Nebenklägerin H. in zehn Fällen zu Besprechungsterminen außerhalb der Dienstzeiten in sein Büro, schloss dieses jeweils ab und eröffnete ihr, dass er sie wegen angeblicher Verfehlungen durch Schläge mit einem "Bambusstock" auf das bekleidete Gesäß und auf ihre Waden sowie - bei späteren Taten - mit der flachen Hand auf ihr entblößtes Gesäß "bestrafen" wolle. Als die Nebenklägerin dies ablehnte, kündigte der Angeklagte jeweils an, die Zusammenarbeit mit ihr zu beenden und ihr Promotionsvorhaben nicht weiter zu betreuen. Aus Angst vor den ihr in Aussicht gestellten beruflichen wie - mit Blick auf ein Stipendium - finanziellen Folgen, "willigte" die Nebenklägerin in die Schläge in acht Fällen ein. In zwei weiteren Fällen kündigte der Angeklagte diese Folgen für den Fall ihrer Weigerung nicht ausdrücklich an. Die Nebenklägerin "willigte" gleichwohl ein, weil ihr die vom Angeklagten zuvor benannten Konsequenzen "noch präsent" waren. Das Landgericht Göttingen hat den Angeklagten wegen mehrfacher gefährlicher Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Nötigung und Freiheitsberaubung, mehrfacher Körperverletzung im Amt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten auf Bewährung verurteilt. Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin H. Revision eingelegt; die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel auf zwei Taten zum Nachteil der H. beschränkt.

BGH: Konkludente Drohung nicht geprüft

Der Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revisionen in den beiden letztgenannten Fällen wegen einer rechtsfehlerhaften Ablehnung der Strafbarkeit des Angeklagten auch wegen Nötigung aufgehoben. Insoweit hätte das Landgericht die Tathandlungen auch unter dem Gesichtspunkt einer konkludenten Drohung würdigen müssen. In diesem Umfang hat der Senat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Göttingen zurückverwiesen, die auch eine neue Gesamtstrafe verhängen wird. Die weitergehende Revision der Nebenklägerin H. hat der Senat verworfen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

Vorinstanz:
  • Landgericht Göttingen, Urteil vom 30.03.2022
    [Aktenzeichen: 1 KLs 11/19]
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