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Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.10.2015
- AnwZ (Brfg) 25/15 -
BGH: Anbringen eines Faksimile-Stempels des Kanzleiinhabers unter sämtlichen Schreiben begründet Pflicht zur Prüfung der Einhaltung des Umgehungsverbots von gegnerischen Rechtsanwälten
Fehlende inhaltliche Bearbeitung durch Kanzleiinhaber sowie Unterschrift des bearbeitenden Rechtsanwalts unerheblich
Sind sämtliche ausgehende Schreiben nach einer Anweisung des Kanzleiinhabers mit einem seiner Unterschriftenzug tragenden Faksimile-Stempel versehen, so begründet dies für ihn eine Pflicht zur Prüfung der Einhaltung des Umgehungsverbots gegnerischer Rechtsanwälte (§ 12 der Berufsordnung für Rechtsanwälte - BORA). Dass die Schreiben inhaltlich vom Kanzleiinhaber nicht bearbeitet werden und der bearbeitende Rechtsanwalt die Schreiben ebenfalls unterzeichnet, ist dabei unbeachtlich. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhielt ein Kanzleiinhaber im Oktober 2013 einen belehrenden Hinweis der zuständigen Rechtsanwaltskammer wegen des Verstoßes gegen das
Fahrlässiger Verstoß gegen Umgehungsverbot
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs und wies daher die Berufung des Kanzleiinhabers zurück. Dieser habe fahrlässig gegen das
Fehlende inhaltliche Bearbeitung sowie Unterschrift des bearbeitenden Rechtsanwalts unerheblich
Für unerheblich hielt der Bundesgerichtshof, dass der Kanzleiinhaber die Schreiben inhaltlich nicht bearbeitet habe und sie vom bearbeitenden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Anwaltsgerichtshof Dresden, Urteil vom 27.02.2015
[Aktenzeichen: AGH 19/13 (I)]
Jahrgang: 2016, Seite: 124 NJW-RR 2016, 124
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Dokument-Nr. 24839
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