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Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.07.2017
- AnwZ (Brfg) 45/15 -
BGH: Rechtsanwalt darf "Schockwerbung" nicht über eigens dafür gegründete Gesellschaft verbreiten
Anwaltliches Sachlichkeitsgebot verbietet Mitwirkung an unzulässiger Werbung durch Dritte
Ein Rechtsanwalt verstößt gegen das anwaltliche Sachlichkeitsgebot aus § 43 b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), § 6 Abs. 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), wenn er eine Gesellschaft gründet, die mit Bildern von sexualisierender körperlicher Gewalt Schockwerbung betreiben soll. Aufgrund des Sachlichkeitsgebots darf ein Rechtsanwalt nicht daran mitwirken, dass Dritte für ihn Werbung betreiben, die für ihn selbst verboten ist (§ 6 Abs. 3 BORA). Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein
Verbreitung von "Schockwerbung" über Dritte unzulässig
Der Bundesgerichtshof entschied gegen den
Unzulässige Umgehung des Sachlichkeitsgebots
Die vom
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 29.05.2015
[Aktenzeichen: 1 AGH 15/15]
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Dokument-Nr. 24636
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