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Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.05.2019
AnwZ (Brfg) 69/18 -

BGH: Keine Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs für Rechts­anwalts­aktien­gesellschaft

Einrichtung des beA nur für natürliche Personen

Eine Rechts­anwalts­aktien­gesellschaft hat keinen Anspruch auf Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA). Denn die Vorschriften des § 31 Abs. 1, 31a Abs. 1 BRAO sehen die Einrichtung des beA nur für natürliche Personen vor. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Rechtsanwaltsaktiengesellschaft im Jahr 2017 gegen die Rechtsanwaltskammer auf Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs. Der Anwaltsgerichtshof Berlin wies die Klage ab. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Kein Anspruch auf Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ein Anspruch auf Einreichung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs bestehe für die Klägerin nicht. Die Vorschriften der § 31 Abs. 1, § 31 a Abs. 1 BRAO sehen die Einrichtung des beA nur zugunsten natürlicher Personen vor. Dies sei auch verfassungsgemäß. Eine unverhältnismäßige Behinderung der Berufsausübung sei nicht gegeben. Eventuelle Einschränkungen können durch organisatorische Vorkehrungen ausgeglichen werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Anwaltsgerichtshof Berlin, Urteil vom 09.08.2017
    [Aktenzeichen: I AGH 10/17]
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NJW 2019, 2031
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NJW-Spezial 2018, 575
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NZA 2019, 858

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Dokument-Nr.: 27834 Dokument-Nr. 27834

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