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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.07.2017
- Az. I ZR 193/16 -
BGH verneint Beweisverwertungsverbot bei einer Auskunft zum Filesharing
Für die Auskunft des Netzbetreibers lag eine richterliche Gestattung vor, ein weiteren Gestattungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG unter Beteiligung des Endkundenanbieters ist nicht erforderlich
Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute mit der Frage befasst, ob im Falle der Urheberrechtsverletzung durch Filesharing die dem Rechtsinhaber erteilte Auskunft des von dem Netzbetreibers verschiedenen Endkundenanbieters im Prozess gegen den Anschlussinhaber einem Beweisverwertungsverbot unterliegt, wenn lediglich für die Auskunft des Netzbetreibers, nicht aber für die Auskunft des Endkundenanbieters eine richterliche Gestattung nach § 101 Abs. 9 UrhG* gegeben ist.
Die Klägerin macht geltend, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel "Dead Island" zu sein. Dieses Spiel sei über den der Beklagten zuzuordnenden Internetanschluss in einer Tauschbörse im Internet zum Herunterladen angeboten worden. Die Beklagte unterhält einen von der Firma X AG angebotenen, über das Telefonnetz der Deutschen Telekom AG betriebenen Festnetzanschluss.
Klägerin hatte auf Grund eines Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG Auskunft über Benutzerkennung erhalten
Die Klägerin hat nach einem unter Beteiligung der Deutschen Telekom AG als Netzbetreiberin durchgeführten Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG von dieser die
Richterliche Gestattung zur Auskunftserteilung des Netzbetreibers lag vor
Für die Auskünfte der X-AG besteht - so der Bundesgerichtshof - kein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2017
Quelle: BGH, ra-online (pm/ab)
- Amtsgericht Frankenthal, Urteil vom 23.11.2015
[Aktenzeichen: 3 b C 323/15] - Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 23.08.2016
[Aktenzeichen: 6 S 149/15]
Jahrgang: 2018, Seite: 781 NJW 2018, 781
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Dokument-Nr. 24549
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