Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.06.2008
- GSZ 1/08 -
Einrede der Verjährung bei unstreitigem Sachverhalt noch in der Berufungsinstanz möglich
Unstreitige neue Tatsachen sind im Berufungsverfahren zu berücksichtigen
Die Einrede der Verjährung kann erstmals auch noch in der Berufungsinstanz erhoben werden, wenn die insoweit relevanten Tatsachen unstreitig sind. Das hat der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs entschieden.
Hintergrund des Verfahrens war eine Bürgschaftsklage. Die Beklagte war in erster Instanz zur Zahlung verurteilt worden, hatte hiergegen aber Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren berief sie sich nun erstmals auf die
Der im Revisionsverfahren zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sah dies anders, war an einer entsprechenden Entscheidung aber durch ein Urteil des X. Zivilsenats (BGH, Urteil v. 21. Dezember 2005 – X ZR 165/04), das auf der Linie des Oberlandesgerichts lag, gehindert. Er legte die Frage deshalb dem Großen Senat für Zivilsachen vor (Beschluss v. 4. Dezember 2007 – XI ZR 144/06).
Präklusionsvorschrift nicht anwendbar, sofern zugrunde liegende Umstände unstrittig sind
Der Große Senat hat nun entschieden, dass die Präklusionsvorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO in solchen Fällen dann nicht anzuwenden ist, wenn sowohl die Erhebung der Verjährungseinrede als auch diejenigen tatsächlichen Umstände, die ihr zugrunde liegen, unstreitig sind. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 193/08 des BGH vom 15.10.2008
- Landgericht Dresden, Urteil vom 14.07.2005
[Aktenzeichen: 6 O 5142/04 ./.] - Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 07.04.2006
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 6835
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss6835
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.