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Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.07.2015
- I ZR 104/14 -
BGH: Markenverletzung durch programmierte Aufnahme einer Marke in Quelltext einer Internetseite durch Suchanfragen der Nutzer
Aufnahme der geschützten Marke in Quelltext führt zur Auffindbarkeit der Verkaufsplattform bei Google
Enthält eine Verkaufsplattform im Internet ein Programm, wonach die Suchanfragen der Nutzer automatisch in den Quelltext der Internetseite aufgenommen werden, so verletzt der Betreiber der Internetseite eine Marke, wenn durch das Programm eine geschützte Marke in den Quelltext aufgenommen wird und dadurch die Plattform bei Google auffindbar wird. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde die Betreiberin einer
Landgericht und Oberlandesgericht geben Unterlassungsklage statt
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Braunschweig gaben der Unterlassungsklage statt. Die Beklagte habe den Begriff "poster lounge" markenmäßig verwendet und somit eine
Bundesgerichthof bejaht ebenfalls Unterlassungsanspruch
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Revision der Beklagten zurück. Der Klägerin stehe nach Art. 102 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Satz 2 b) der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ein Anspruch auf Unterlassung zu. Denn durch die Verwendung der Begriffskombination "poster lounge" im
Haftung als Täterin aufgrund aktiven Tuns
Anders als das Oberlandesgericht dies annahm, hafte die Beklagte nach Ansicht des Bundesgerichtshof nicht als Störerin, sondern als Täterin. Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit sei kein Unterlassen, sondern ein aktives Tun gewesen. Die Beklagte habe sich nicht auf das Zurverfügungstellen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Braunschweig, Urteil vom 28.02.2012
[Aktenzeichen: 9 O 2762/10 (362)] - Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 02.04.2014
[Aktenzeichen: 2 U 44/12]
Jahrgang: 2015, Seite: 1223 GRUR 2015, 1223 | Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2015, Seite: 812 K&R 2015, 812 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2016, Seite: 170 MDR 2016, 170 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2016, Seite: 100 MMR 2016, 100 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2016, Seite: 673 NJW-RR 2016, 673
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Dokument-Nr. 24226
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