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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.12.2018
- I ZR 104/17 -
Fotografien von (gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken genießen Lichtbildschutz
Museum kann bei Verstoß gegen Fotografieverbot Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der Bilder verlangen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Fotografien von (gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken regelmäßig Lichtbildschutz nach § 72 UrhG genießen. Zudem entschied der Bundesgerichtshof, dass der Träger eines kommunalen Kunstmuseums von einem Besucher, der unter Verstoß gegen das im Besichtigungsvertrag mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbarte Fotografierverbot Fotografien im Museum ausgestellter Werke anfertigt und im Internet öffentlich zugänglich macht, als Schadensersatz Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung verlangen kann.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt das Reiss-Engelhorn-Museum in Mannheim. Sie ließ im Jahr 1992 durch einen Mitarbeiter dort ausgestellte Kunstwerke
Sachverhalt
Der Beklagte ist ehrenamtlich für die deutschsprachige Ausgabe des
Klägerin verweist auf Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie auf Verletzung des Fotografieverbots
Die Klägerin nahm den Beklagten auf Unterlassung und Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Sie stützte ihren Unterlassungsanspruch hinsichtlich der vom Beklagten eingescannten Fotografien auf Urheber- und Leistungsschutzrechte. Hinsichtlich der vom Beklagten selbst erstellten Fotografien berief sie sich auf eine Verletzung des mit dem Beklagten geschlossenen Besichtigungsvertrags, der ein Fotografierverbot enthalte, sowie auf eine Verletzung ihres Eigentums an den ausgestellten Objekten.
Das Landgericht gab der Klage statt. Die Berufung des Beklagten blieb - soweit für die Revision von Bedeutung - ohne Erfolg.
BGH: Fotografie eines Gemäldes genießt Lichtbildschutz
Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Beklagten zurück und führte zur Begründung aus, dass das Hochladen der eingescannten Bilder aus der Publikation der Klägerin das der Klägerin vom Fotografen übertragene Recht, die Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 72 Abs. 1 UrhG, § 19 a UrhG) verletze. Die Fotografie eines Gemäldes genieße Lichtbildschutz nach § 72 Abs. 1 UrhG. Bei ihrer Anfertigung habe der Fotograf Entscheidungen über eine Reihe von gestalterischen Umständen zu treffen, zu denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme zählen. Deshalb würden solche Fotografien regelmäßig - so auch im Streitfall - das für den Schutz nach § 72 Abs. 1 UrhG erforderliche Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erreichen.
Verstoß gegen vertraglich vereinbartes Fotografierverbot
Mit der Anfertigung eigener Fotografien anlässlich eines Museumsbesuchs habe der Beklagte gegen das vertraglich vereinbarte Fotografierverbot verstoßen. Die entsprechende Vorschrift in der Benutzungsordnung und aushängende Piktogramme mit einem durchgestrichenen Fotoapparat stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die wirksam in den privatrechtlichen Besichtigungsvertrag einbezogen worden seien und der Inhaltskontrolle standhielten. Die Klägerin könne als Schadensersatz wegen der Vertragsverletzung des Beklagten gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB verlangen, dass der Beklagte es unterlasse, die Bildaufnahmen durch Hochladen im
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 64 UrhG:
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.
§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG:
Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
§ 72 Abs. 1 Satz 1 UrhG:
Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.
§ 19 a UrhG:
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
§ 280 Abs. 1 BGB:
Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
§ 249 Absatz 1 BGB:
Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2018
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Stuttgart, Urteil vom 27.09.2016
[Aktenzeichen: 17 O 690/15] - Privatperson darf Bilder der im Museum abfotografierten Gemälde nicht im Internet veröffentlichen
(Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 22.05.2017
[Aktenzeichen: 4 U 204/16])
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Dokument-Nr. 26849
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