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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.04.2019
- I ZR 113/18 -
BGH erbittet Vorabentscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union zu Fragen möglicher Urheberrechtsverletzungen durch Framing
Streit um Vorschaubilder im Internet
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob eine Verwertungsgesellschaft den Abschluss eines Vertrages über die Nutzung von Digitalisaten urheberrechtlich geschützter Werke im Internet davon abhängig machen darf, dass der Nutzer wirksame technische Maßnahmen gegen sogenanntes "Framing" ergreift, also gegen das Einbetten der auf dem Server dieses Nutzers gespeicherten und auf seiner Internetseite eingestellten Inhalte auf der Internetseite eines Dritten. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung gebeten.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, ist Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek. Diese bietet eine Online-Plattform für Kultur und Wissen an, die deutsche Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen miteinander vernetzt. Auf der Internetseite der Bibliothek sind über elektronische Verweise ("Links") digitalisierte Inhalte abrufbar, die in den Webportalen dieser Einrichtungen gespeichert sind. Die Bibliothek speichert Vorschaubilder dieser digitalisierten Inhalte. Einige dieser Inhalte, wie etwa Werke der bildenden Kunst, sind urheberrechtlich geschützt.
Klägerin verlangt Vertrag mit Recht zur Nutzung der Werke mittels Vorschaubildern
Die Beklagte, die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Urheber an Werken der bildenden Kunst wahr. Die Klägerin verlangte von der Beklagten den Abschluss eines Vertrags, der ihr das Recht zur Nutzung dieser Werke in Form von Vorschaubildern einräumt. Die Beklagte machte den Abschluss eines solchen Nutzungsvertrags von der Aufnahme folgender Bestimmung in den Vertrag abhängig: "Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen zum Schutz dieser Werke oder Schutzgegenstände gegen
Entscheidungen der Vorinstanzen
Das Landgericht Berlin wies die Klage als unzulässig ab. Auf die Berufung der Klägerin stellte das Berufungsgericht die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss eines Nutzungsvertrags ohne diese Klausel fest. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
BGH setzt Verfahren aus und bittet um Vorabentscheidung des EuGH
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vorgelegt, ob die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des
Beklagte muss angemessene Nutzungsrechte einräumen und gleichzeitig Rechte angeschlossener Urheber wahrnehmen und durchsetzen
Die Beklagte ist als Verwertungsgesellschaft nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Verwertungsgesellschaftengesetzes zwar verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Die Beklagte ist allerdings auch verpflichtet, dabei die Rechte der ihr angeschlossenen Urheber wahrzunehmen und durchzusetzen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs könnte die Beklagte daher möglicherweise verlangen, dass der mit der Klägerin zu schließende Nutzungsvertrag die Klägerin zur Anwendung von technischen Schutzmaßnahmen gegen
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
§ 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG
Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe).
§ 34 Abs. 1 VGG
Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Die Bedingungen müssen insbesondere objektiv und nichtdiskriminierend sein und eine angemessene Vergütung vorsehen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2019
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online (pm/kg)
- Landgericht Berlin, Urteil vom 25.07.2017
[Aktenzeichen: 15 O 251/16] - Kammergericht Berlin, Urteil vom 18.06.2018
[Aktenzeichen: 24 U 146/17]
- "Framing": Einbetten von Internet-Videos auf eigener Webseite stellt keine Urheberrechtsverletzung dar
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.07.2015
[Aktenzeichen: I ZR 46/12]) - Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Frage zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des "Framing" vor
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.05.2013
[Aktenzeichen: I ZR 46/12])
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Dokument-Nr. 27337
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